Apothekenrecht

Keine Apotheke mit Steuerschulden APOTHEKE ADHOC, 18.10.2013 10:25 Uhr

Keine Gewähr für Zuverlässigkeit: Laut Verwaltungsgericht Augsburg können die Aufsichtsbehörden die Betriebserlaubnis entziehen, wenn Apotheker Steuerschulden haben. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Eine Apothekerin aus Vöhringen bei Ulm könnte wegen Steuerschulden ihre

Betriebserlaubnis verlieren. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies ihre

Klage gegen einen entsprechenden Bescheid des zuständigen Landratsamts

ab: Zu den wesentlichen Pflichten eines Gewerbetreibenden gehöre es, die

gesetzlich festgelegten Abgaben zu entrichten – im Zweifelsfall auch

per Schätzung. Die Apothekerin will in Berufung gehen.

Die Apothekerin betreibt seit etwa zwei Jahren die Apotheke im Ort. Im April teilte das Finanzamt dem Landratsamt Neu-Ulm mit, dass erheblich Steuerschulden aufgelaufen sei, welche die Klägerin nicht bezahle.

Nach dem Anhörungsverfahren widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom Juli 2013 die Betriebserlaubnis. Die Nichtentrichtung von Steuern begründe die Unzuverlässigkeit zum Betrieb einer Apotheke, so die Begründung. Auch bei einer Gesamtschau biete das bisherige Verhalten keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Führung des Apothekenbetriebs.

Die Apothekerin klagte gegen diese Entscheidung. Sie gab unter anderem an, ihr Umsatz sei so gering, dass sie praktisch keine Steuern zu bezahlen habe. In der mündlichen Verhandlung am Dienstag führte sie aus, sie habe seit der Aufnahme des Betriebs keine Steuern beglichen und auch keine Steuererklärungen abgegeben. Ihre vielfältigen anderen Probleme hätten ihr dies nicht erlaubt.

Das Gericht ließ dies nicht gelten: Es sei Aufgabe eines Geschäftsinhabers, die für die Berechnung der Steuerschuld erforderlichen Angaben beim Finanzamt zu machen. Ansonsten müsse er auch eine Steuerschätzung gegen sich gelten lassen. Das Landratsamt habe daher in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gehandelt.

Die Forderung der Apothekerin, das Landratsamt zu verpflichten, die Ursachen für ihren im Vergleich zu anderen Apotheken äußerst geringen Umsatz herauszufinden, wies das Gericht ebenfalls ab. Es sei zwar durchaus Aufgabe des Landratsamts, bei unzulässigen Absprachen zwischen Ärzten und Apothekern einzuschreiten – allerdings nur, sofern konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Dies sei im hier nicht der Fall.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Apothekerin will Rechtsmittel einlegen. Sie vermutetet, dass die Ärzte in der Umgebung vom Besuch ihrer Apotheke abraten. Während im Mai jede bayerische Apotheke im Durchschnitt auf 146.000 Euro Rezeptumsatz gekommen sei, liege ihre Apotheke bei nur 7000 Euro. Das Problem habe sie seit 18 Jahren und aktuell sei sie besonders stark betroffen.