ApBetrO

Neue Hürden für Großhandels-Apotheken Julia Pradel, 25.09.2013 15:14 Uhr

Neue Regeln: Künftig müssen Apotheke und Großhandel getrennte Gewerbe sein. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Geld verdienen mit der eigenen Großhandelserlaubnis – das wird künftig für Apotheker deutlich schwieriger. Nach der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) müssen die Apothekenbetriebsräume und die Räume für den Großhandel getrennt sein. Für einen Großhandel braucht ein Apotheker ab Juni 2014 also eigene Räume und ein zweites Gewerbe. Auf diese Weise soll der Graumarkt ausgetrocknet werden.

In einigen Bundesländer wurden Apotheken mit Großhandelserlaubnis bereits über die Neuregelung informiert. Die Landesdirektion Sachsen teilte beispielsweise mit, dass aus den Betriebsräumen einer Apotheke „kein erlaubnispflichtiger Großhandel mit Arzneimitteln mehr betrieben werden darf.“

Hintergrund ist die Neufassung der ApBetrO. Darin heißt es, die Betriebsräume seien durch Wände oder Türen „von anderweitig gewerblich oder beruflich genutzten Räumen“ abzutrennen. Darunter fallen auch die Großhandelstätigkeiten von Apotheken.

„Beide von Ihnen betriebenen Gewerbe dürfen nicht unter dem gleichen Kaufmannsnamen firmieren“, schrieb das Regierungspräsidium Darmstadt an die Apotheker mit Großhandelserlaubnis in Hessen. Außerdem sei es erforderlich, „dass keine Infrastruktur Ihrer Apotheke (Telefon, Fax, PC, Lagerkapazitäten und sonstige Räumlichkeiten) genutzt wird.“ Die Trennung der beiden Gewerbe müsse bis spätestens 31. Mai 2014 erfolgen.

Da Apotheke und Großhandel nach der Neuregelung voneinander getrennt sein müssen, dürfen von der Apotheke bestellte Arzneimittel nicht an den eigenen oder einen anderen Großhändler abgegeben werden. Eine Abgabe ohne Großhandelserlaubnis stellt – der Ansicht ist auch das Regierungspräsidium – eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet wird.

Sollten Apotheker ihre Großhandelserlaubnis vor diesem Hintergrund nicht mehr nutzen wollen, rät das Regierungspräsidium zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde. „Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Verzicht mit keinen Kosten verbunden“, heißt es in dem Schreiben.

Die Großhandelserlaubnis zu behalten kostet hingegen: Apotheker könnten zwar derzeitige Apothekenbetriebsräume für den Großhandel nutzen, diese müssen aber aus der Betriebserlaubnis herausgenommen werden. Die Mindestfläche von 110 Quadratmetern darf dabei nicht unterschritten werden. Durch die Planänderungen entstehen dem Regierungspräsidium zufolge Kosten von mindestens 100 Euro. Würden neue Räume genutzt und eine Abnahmebesichtigung nötig, könnten „deutlich höhere Kosten“ entstehen.

Aus Sicht von Ingo Becker, Geschäftsführer der „Kollegialen Apothekenberatung Becker“, wäre mit dieser Regelung der Zwischenhandel tot. Besonders für viele kleine und mittlere Apotheken könnte das zum Problem werden: Sie sicherten sich über den Zwischenhandel ihre Liquidität.

Becker schätzt, dass Apotheken zwischen 50.000 und 100.000 Euro im Monat mit dem Verkauf von Arzneimitteln an Zwischenhändler und Vollsortimenter umsetzen. Diese Summe ginge ihnen verloren.

Apotheken, die Arzneimittel an Ärzte, Tierärzte und Krankenhäuser oder im Rahmen von Einkaufsgemeinschaften oder Filialverbünden an Kollegen weiterverkaufen, sind von der Neuregelung nicht betroffen – sie brauchen für diese Tätigkeit keine Großhandelserlaubnis. Dasselbe gilt für die schnelle Aushilfe zwischendurch.