Sterilrezepturen

Apotheken müssen Hersteller offen legen Karoline Schumbach, 19.07.2012 12:02 Uhr

Berlin - 

Seit 2010 können die Zyto-Apotheken Verwürfe abrechnen, wenn sie angebrochene Packungen nicht mehr weiter verwenden konnten. Weil aber viele Apotheken mittlerweile ihre Sterilrezepturen bei Herstellerbetrieben anfertigen lassen, wollen die Kassen genauer wissen, welche Verwürfe gerechtfertigt sind und welche nicht. Bereits im März wurden die Auflagen mit der Ergänzungsvereinbarung zur Hilfstaxe enger geregelt. Ab August werden diese nun auch technisch kontrolliert. Dann muss bei der Abrechnung angegeben werden, wer die Rezepturen hergestellt hat.

 

Seit März hängt die Abrechnung von Verwürfen davon ab, ob parenterale Zubereitungen in der Apotheke oder bei einem externen Anbieter angefertigt werden. Nicht verwendete Anbrüche von Substanzen mit längerer Haltbarkeit dürfen nur abgerechnet werden, wenn die Herstellung tatsächlich in der Apotheke stattgefunden hat. Die Spanne reicht von 24 Stunden über 48 Stunden bei Epirubicin und Irinotecan bis zu 72 Stunden bei Etoposid und 28 Tage bei Paclitaxel.

Da Lohnhersteller für mehrere Apotheken tätig sind, sind hier die Auflagen strenger: Nur bei bestimmten kurzlebigen Substanzen wie Cabazitaxel, Mitomycin und Vinblastin dürfen die Apotheken nach einer bestimmten Zeit die im Herstellbetrieb nicht mehr verwendeten Anbrüche abrechnen.

Bislang war für die Krankenkassen aber gar nicht nachvollziehbar, an welcher Werkbank die Rezeptur tatsächlich gefertigt wurde. Künftig müssen die Apotheken dies bei der Abrechnung angeben. Die Herstellbetriebe müssen eine Herstellernummer beim Deutschen Apothekerverband (DAV) beantragen; vergeben wird die Nummer durch die Werbe- und Vertriebsgesellschaft Deutscher Apotheker (WuV).

Die Kassen wollen aber auch kontrollieren, ob die abgerechneten Verwürfe im Einzelfall gerechtfertigt sind: Dazu müssen die Apotheken minutengenau angeben, wann die Verwürfe angefallen sind. Im Zweifelsfall kann die Kasse dann bei den Rechenzentren abfragen, welche Aufträge im entsprechenden Zeitraum noch mit derselben Substanz beim Lohnhersteller bearbeitet wurden.