Warnstufe in BaWü

Apotheken dürfen PoC-PCR-Tests anbieten Alexandra Negt, 05.11.2021 15:21 Uhr

Schnelltest oder PCR? Was ist für Ungeimpfte in Baden-Württemberg die keine Immunisierung vornehmen können, aktuell Pflicht? Und was darf die Apotheke anbieten? Foto: Christian Flössner
Berlin - 

In Baden-Württemberg wurde die Corona-Warnstufe ausgerufen. Dadurch, dass der Grenzwert für die Hospitalisierungsinzidenz überschritten wurde, benötigen ungeimpfte Bürger:innen für Besuche von Kino oder Restaurants ab sofort einen negativen PCR-Test. Personengruppen, die sich aktuell nicht impfen lassen können, seien von dieser Regelung ausgenommen, informiert der Landesapothekerverband Baden-Württemberg.

Die Corona-Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet. Für die Bürger:innen bedeutet das eine Änderung bei den Testvorgaben: Wer noch nicht geimpft ist, der muss nun beispielsweise fürs Kino einen PCR-Test statt eines Antigen-Schnelltests vorlegen. Die Kosten hierfür muss der Ungeimpfte selber tragen.

Apotheken dürfen PoC-PCR-Tests anbieten

Der LAV stellt klar, dass Apotheken sowohl Antigen-Schnelltests als auch PCR-Tests „gemäß der gültigen Testverordnung“ anbieten dürfen. Bei den PCR-Tests könne die Apotheke frei entscheiden, ob sie die Proben ins Labor sendet oder mittels PoC-Analysengerät direkt auswertet. „Die Abstrichnahme erfolgt in beiden Fällen in der Apotheke. Die Auswertung erfolgt entweder in einem Labor, mit dem die Apotheke im Vorfeld entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, oder die Auswertung erfolgt mittels entsprechender Geräte in der Apotheke.“ Hier sei wichtig, dass die Analysengeräte „ein entsprechendes Konformitäts- und Zulassungsverfahren durchlaufen haben und eine entsprechende CE-Kennzeichnung besitzen.“

Rechtlich unterscheidet sich der Labor-PCR-Test nicht vom PoC-PCR-Test. „Ein PoC-PCR-Test wird als Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis anerkannt“, informiert der LAV Baden-Württemberg. „Dementsprechend kann auf Grundlage eines PoC-PCR-Testergebnisses eine Absonderung ausgesprochen oder auch beendet werden. Auch ein Genesenennachweis kann auf einem positiven PoC-PCR-Test basieren. Die rechtliche Grundlage ist die Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.“ Testergebnisse, die durch PoC-PCR-Tests in der Apotheke gewonnen werden, könnten somit auch für internationale Reisen genutzt werden.

In der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ist der Genesenennachweis wie folgt definiert:
„[...] ein Genesenennachweis [ist] ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist […].“

Keine PCR-Pflicht bei medizinischen Kontrainidikationen

„Die baden-württembergischen Regelungen zur derzeit ausgerufenen sogenannten ‚Warnstufe‘ sind für nicht-geimpfte und nicht-genese Bürgerinnen und Bürger in verschiedenen Lebensbereichen nuanciert unterschiedlich“, informiert der LAV. „Gemein ist ihnen, dass es Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkungen für verschiede Personengruppen gibt.“ Dazu würden die Personengruppen zählen, die weiterhin Anspruch auf eine einmal wöchentliche Testung mittels Antigenschnelltest haben.

Schwangere, Kinder unter 12 Jahren oder Menschen mit medizinischen Kontraindikationen müssen demnach nicht fürchten, dass sie hohe Kosten für PCR-Tests übernehmen müssen. Gegen Vorlage eines entsprechenden Dokumentes können diese Personengruppen weiterhin Antigen-Schnelltests kostenfrei in Anspruch nehmen.