Rezeptformulare

Retax-Flickenteppich bei Arztnummer André Morawetz, 16.11.2015 13:36 Uhr

Berlin - 

Wer nicht retaxiert werden will, achtet bei der Rezeptkontrolle beispielsweise auf Arztunterschrift, Wirkstärke und das Abgabedatum. Dass auch die lebenslange Arztnummer (LANR) obligatorischer Bestandteil eines gültigen Rezeptes ist, war für eine bayerische Apothekerin neu. Die AOK im Freistaat hatte eine Verordnung teilweise retaxiert, weil der neunstellige Code fehlte.

Das Rezept über Sprechstundenbedarf eines HNO-Arztes war bis auf die LANR vollständig. Für die Apothekerin war zunächst nicht klar, weshalb die AOK ihr fünf Euro abgezogen hatte, und das für jede Position. Auf insgesamt 50 Euro summierte sich der Schaden für die Pharmazeutin. Als sie bei der AOK anrief, verwies man auf den Liefervertrag. Es lohne sich nicht einen Einspruch zu schreiben, so der Ratschlag der AOK. Das Geld sehe sie in keinem Fall wieder.

Ob und in welcher Weise die LANR und die Betriebsstättennummer (BSNR) bei der Abgabe beachtet werden müssen, regeln die einzelnen Lieferverträge der Krankenkassen. Der Vertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und der AOK Bayern führt die LANR explizit mit auf. Ohne die neunstellige Nummer auf dem Rezept sei die Verordnung ungültig und müsse auch nicht vergütet werden,so die Kasse.

Apotheker dürfen die Rezepte jedoch um die Nummer ergänzen, wenn sie fehlt. Zudem verzichtet die Kasse bei Verordnungen aus dem Notdienst, aus der Klinik, von Zahnärzten oder bei handgeschriebenen Rezepten über Betäubungsmittel auf die neun Zahlen. Ist es der Apotheke unmöglich, eine LANR ausfindig zu machen, kann sie den Fehlversuch notieren und das Rezept ebenfalls blanko einreichen.

Enthält eine Verordnung unterschiedliche LANR oder BSNR, fordern einige Kassen von den Apotheken, dass die Unstimmigkeiten ausgeräumt werden. Die AOK Hessen beispielsweise hatte in solchen Fällen bereits auf Null retaxiert. Auch der Liefervertrag der Ersatzkassen lässt Raum für Retaxationen: Zwar ist eine Heilung grundsätzlich im Einzelfall vorgesehen, wenn die Nummer fehlt. Doch die vdek-Kassen sehen die Pharmazeuten in der Pflicht, die Arztnummern auf Richtigkeit zu überprüfen.

In aktuellen Fall kam die Apothekerin glimpflich davon. In den Verträgen ist geregelt, dass das Vorhandensein der LANR Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Verschreibung ist. Die AOK hätte daher auch auf Null retaxieren können, tat dies aus Kulanz jedoch nicht.

Dass Arzt- und Betriebsstättennummern im Fokus der Prüfstellen stehen, ist relativ neu. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hatte 2013 eine Nullretaxation in Höhe von mehr als 4500 Euro für rechtens erklärt und damit eine Lawine ausgelöst. Die AOK hatte einer Apotheke die Zahlung verweigert, die Rezeptfälschern auf den Leim gegangen war.

In mehreren Fällen waren gefälschte Rezepte über HIV-Medikamente in der Apotheke eingelöst worden. Dort war nicht aufgefallen, dass die Angaben aus dem Stempel nicht mit den Nummern aus dem Aufdruck übereinstimmten. Kostenträgerin war in allen Fällen die AOK Berlin. Die Kasse zahlte zunächst, bis ihr auffiel, dass die auf dem Rezept angegebenen Versicherten nicht existierten. Sie retaxierte die Verordnungen daher auf Null.

Da die aufgetragenen Arztnummern nicht zueinander passten, hätte der Apotheker die Fälschung erkennen müssen, so die Richter. Seit diesem Urteilsspruch gehört der Abgleich der Nummern mit zur Rezeptkontrolle. Einige Kassen, darunter auch die AOK Bayern, entbinden die Apotheker allerdings von dieser Pflicht. Je nach Kasse muss also darauf geachtet werden, ob das Feld leer ist oder eine abweichende Nummer enthält.