Dezentrales Impfen

Abda fordert Vergütung pro Dosis Alexandra Negt, 26.03.2021 14:51 Uhr

Die Abda bezieht Stellung zur Corona-Impfverordnung und fordert eine Vergütung pro Impfdosis, nicht pro Vial. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

In einer Stellungnahme zum Referentenentwurf der Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) fordert die Abda eine Vergütung pro Impfdosis – nicht pro Vial. Auch für die Weitergabe des benötigten Impfzubehörs fordert sie eine Erstattungsregelung. Zur Höhe der jeweiligen Vergütung äußert sich die Abda nicht. 

„Wir erachten es als sachgerecht, für den Vergütungsanspruch der Apotheken – ähnlich wie bei den Grippeimpfstoffen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV – auf die Impfdosis und nicht auf die jeweilige Durchstechflasche abzustellen“ so die Forderung der Abda zum Vergütungsmodell der dezentralen Impfung. Bislang ist kein Corona-Impfstoff, anders als bei den Grippevakzinen, als Fertigspritze verfügbar. Somit müssen die Ärzte eine Auseinzelung vornehmen. Hierfür benötigen die Praxen zusätzliches Material wie Spritzen, Kanülen und gegebenenfalls isotonische Kochsalzlösung.

Auch für dieses Impfzubehör fordert die Abda eine Vergütung: „Aus unserer Sicht bedarf es zusätzlich einer Regelung für die Erstattung der Kosten des Impfzubehörs und auch hier einer Vergütung für die Leistungen der Apotheken bei der Beschaffung Lieferung und Abrechnung. Auf eine eventuell vorhandene Prüfpflicht des vom Großhandel mitgelieferten Zubehörs und dem daraus eventuell erhöhten Aufwand geht die Abda nicht ein. Des Weiteren bittet sie um Klarstellung beim Begriff „Umsatzsteuer“. Die Vergütung soll analog zu den Regelungen in der Arzneimittelpreisverorndung (AMPreisV) „zuzüglich Umsatzsteuer“ und nicht wie bislang vorgesehen „einschließlich Umsatzsteuer“ erfolgen.

Um Fehler bei der Belieferung zu vermeiden, fordert die Abda eine Konkretisierung des Begriffes „Arztpraxis“. Zwar sollen zu Beginn ausschließlich Hausärzte Impfdosen bestellen, doch diese Regelung sei im Referentenentwurf nicht festgehalten. „Dies ist von besonderer Bedeutung dafür, dass Apotheken beurteilen können, wann und in welchem Umfang sie berechtigt sind, die bei ihnen eingehenden ärztlichen Verschreibungen zu beliefern.“