Ausnahmen für Apotheken

Neue Regeln zur Preisauszeichnung Patrick Hollstein, 27.05.2022 09:46 Uhr

Vor Inkrafttreten der neuen Preisangabenverordnung sollten Apotheken ihre Sichtwahl noch einmal prüfen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Ab morgen gilt die neue Preisangabenverordnung (PAngV). Damit müssen Händler spezielle Vorgaben beachten. Doch in einigen Bundesländern gibt es Ausnahmen für Apotheken.

Die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) weist darauf hin, dass sich laut einer Stellungnahme des Wirtschaftsministerium die Rechtslage hinsichtlich der Grundpreisangabenpflicht in den Apotheken im Freistaat nicht ändert. Kleine Einzelhändler sind damit weiterhin weiter von der Pflicht zur Angabe von Grundpreisen ausgenommen. „Die Regelung zu den kleinen Einzelhandelsgeschäften in den Bayerischen Vollzugshinweisen zur Preisangabenverordnung bleibt weiterhin bestehen“, heißt es.

Keine Pflicht zur Grundpreisangabe besteht demnach, wenn mehrere Voraussetzungen in Summe vorliegen:

  • kleines Einzelhandelsgeschäft mit maximal 200 m² Verkaufsfläche je Verkaufsstelle
  • Warenausgabe erfolgt überwiegend im Wege der Bedienung, das heißt mehr als 50 Prozent des Warensortiments kann der Kunde nur mit Bedienung erhalten
  • maximal sieben Filialen oder Verkaufsstellen, die in ihrer Preisgestaltung von der Zentrale abhängig sind (kein Bezug des Warensortiments im Rahmen eines Vertriebssystems)

Ähnliche Vollzugshinweise sind auch in anderen Bundesländern vorgesehen. Wo es keine solche Ausnahmen gibt, müssen auch die Apotheken ihre Etiketten überprüfen. Konnte bislang bei Artikeln mit einem Inhalt von maximal 250 g oder 250 ml der Grundpreis für 100 g oder 100 ml angegeben werden, ist der Grundpreis nur noch in 1 kg oder 1 l anzugeben. Bei Tee können Apotheken eine Ausnahme machen. Hier darf der Grundpreis weiterhin bezogen auf 100 g angegeben werden, da es sich um lose Ware handelt.

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises ist laut BLAK ab jetzt im neuen § 4 PAngV geregelt. Der Grundpreis muss damit nicht mehr in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden, sondern ist „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ anzugeben. „Wer den Grundpreis wie bisher unmittelbar neben dem Gesamtpreis abbildet, dürfte hier auf der sicheren Seite sein“, so die Einschätzung der Kammer.

Besondere Aufmerksamkeit ist auch bei Aktionen geboten: Wer mit Preisermäßigungen wirbt, muss laut Novelle den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage angeben. Dadurch sollen fiktive Rabatte verhindert werden.

Im Schaufenster ist eine Preisangabe zumindest dann erforderlich, wenn es sich um ein konkretes Angebot handelt. „Dies ist dann der Fall, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher die präsentierte Ware ohne eine zwingende fachliche Beratung erwerben können. Die Norm ist auslegungsbedürftig. Vorsorglich empfiehlt es sich jedenfalls, bei in Schaufenstern ausgestellten Produkten im Zweifelsfall generell die Preisangabenpflicht nach der Verordnung umzusetzen“, so die BLAK.

Verstöße gegen die Vorschriften können laut BLAK als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zuständig für die Überprüfung sind die Gemeinden, hier in der Regel die örtlich zuständigen Gewerbeaufsichts- oder Ordnungsämter.

Viele Apotheker:innen haben sich noch nicht im Detail mit den neuen Vorgaben auseinandergesetzt. „Auf unseren Etiketten geht das nicht, das ist doch nur vernünftig bei elektronischen Systemen mit Display“, kritisiert ein Kollege aus Niedersachsen. Die Preisschilder an den Regalen seien mitunter zu klein, um die Auszeichnungen zu ändern. „Wir machen es da, wo es möglich ist, wenn es technisch nicht geht, kann ich es auch nicht ändern.“

Der Inhaber kritisiert die „Regulierungswut“ in Deutschland. „Wir haben überhaupt keine Zeit mehr unseren Beruf auszuüben, weil wir so viele Nebenschauplätze haben.“ Diese Regularien bremsten die Apotheken aus. „Stattdessen sollten neue Ideen gefördert und Anreize für Leute geschaffen werden, die Dinge verändern wollen.“