Aufzahlung für Versicherte

50 Cent: Zahlt der Patient die Engpass-Prämie? Patrick Hollstein, 17.04.2023 15:33 Uhr

Wer zahlt die Engpass-Prämie? Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Die geplante Engpass-Prämie von je 50 Cent für Apotheken und Großhandel könnte für Chaos bei der Abgabe und Abrechnung sorgen. Denn so wie sie derzeit im Kabinettsbeschluss angelegt ist, müssen sie in vielen Fällen wohl nicht die Kassen, sondern die Patientinnen und Patienten zahlen. Für die Apotheken könnte die Sache ebenfalls zum Verlustgeschäft werden.

Im Falle des Austauschs eines verschriebenen Arzneimittels sei durch die Apotheke und Großhandel ein Zuschlag von jeweils 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben, heißt es im Entwurf für das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG). Eine entsprechende Formulierung soll in die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) aufgenommen, und zwar in einen neuen Absatz 1a zu § 2 (Großhandel) beziehungsweise § 3 (Apotheke).

Damit sind die beiden Beträge kein zusätzlicher Bonus, sondern ein – vom Einzelfall abhängender – Bestandteil des gesetzlichen Abgabepreises. „Die neuen Zuschläge sind, wie die bereits in der Arzneimittelpreisverordnung geregelten Zuschläge für den Großhandel und die Apotheken, zu berücksichtigen“, so ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) auf Nachfrage, ob der Betrag Einfluss auf die Preissystematik hat.

Prämie als Aufzahlung

Das bedeutet aber, dass die Engpass-Prämie für Großhandel und Apotheke im Falle eines Austauschs zu einem höheren Apothekenverkaufspreis (AVP) führt. Liegt der reguläre Listenpreis des Austauschpräparats dann bereits auf dem Festbetragsniveau – was häufig der Fall sein dürfte – müssten die Patientinnen und Patienten die Differenz aus eigener Tasche zahlen. Denn die Kassen übernehmen regulär nur die Kosten bis zur vom GKV-Spitzenverband festgesetzten Kostengrenze. Bei jedem Austausch würde dann also für die Versicherten 1 Euro zusätzlich fällig, für die Kassen wäre die Neuregelung dagegen kostenneutral.

Eine gesetzliche Klarstellung wäre nicht trivial, da ja niemand vorher weiß, welches Präparat am Ende tatsächlich abgegeben wird. Eine vertragliche Anknüpfung etwa an den Status als Rabattarzneimittel wäre damit also nicht möglich. Allenfalls könnten die Festbeträge „flexibilisiert“ werden – so wie ja auch der einheitliche Abgabepreis durch die Systematik schon untergraben wird. Aktuell grübeln alle Beteiligten, wie die Pläne aus dem BMG am besten umgesetzt werden können.

Höherer Preis, höhere Zuzahlung

Doch selbst wenn im Gesetzgebungsverfahren noch nachgebessert würde: Als Bestandteil des gesetzlichen AVP würden die beiden Engpass-Prämien in jedem Fall in die Berechnung der Zuzahlung einfließen. Zwar handelt es sich nur um 10 Cent im Preiskorridor zwischen 50 und 100 Euro, je nach Verfügbarkeit könnte es aber eben passieren, dass die Patientin oder der Patient eine andere Eigenbeteiligung leisten muss. Auch auf die Berechnung des Apothekenhonorars hätte die Prämie für den Großhandel einen zwar geringen, aber nicht von der Hand zu weisenden Effekt: Der einheitliche Abgabepreis wäre damit passé.

Laut Gesetzesformulierung muss der Zuschlag auch bei jedem Austausch erhoben werden – und ist nicht ins Ermessen der Apotheke gestellt. Das hat zumindest den Vorteil, dass die Apotheke nicht am Ende auch noch draufzahlen muss, weil sie etwa die Sonder-PZN vergessen hat, der Großhandel aber auf seinen Teil der Prämie pocht. Zumindest an dieser Stelle wurde die Regelung übrigens auch bis zu Ende gedacht: „Der Zuschlag ist nicht rabattfähig und mithin in voller Höhe von dem pharmazeutischen Großhändler zu erheben, der das [...] ausgetauschte Arzneimittel an die Apotheken geliefert hat.“