Botendienstpauschale

250 Euro Einmalzahlung: So wird abgerechnet Nadine Tröbitscher, 02.07.2020 10:00 Uhr

GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) haben sich dem Vernehmen nach auf einen Entwurf zur Abrechnung der Einmalzahlung zum Botendienst geeinigt. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Apotheken können wegen der Corona-Krise den Botendienst abrechnen. Neben der Gebühr von 5 Euro pro Fahrt sollen die Kassen eine Anschubfinanzierung in Höhe von 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zahlen. Die entsprechende Verordnung ist bereits seit Ende April in Kraft, doch wie die Einmalpauschale abgerechnet werden soll, stand bislang noch in den Sternen. Inzwischen konnten GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) sich auf einen Entwurf einigen, dem die beiden Verhandlungspartner dem Vernehmen nach auch zustimmen werden.

Seit 22. April erhalten Apotheken für den Botendienst zeitlich befristet pro Tag und je Lieferort eine Vergütung von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Abgerechnet wird über die Sonder-PZN, eine zusätzliche Dokumentation ist nicht nötig. Möglich macht dies die Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Außerdem sollen Apotheken, die Arzneimittel im Rahmen des Botendienstes ausliefern, eine einmalige Pauschale in Höhe von 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erhalten. Von dem Geld soll der Bote mit Schutzausrüstung und Desinfektionsmitteln ausgestattet werden.

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind laut Entwurf alle inländischen öffentlichen Apotheken inklusive Filialapotheken. Allerdings müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Die Apotheke durfte zum 22. April nicht dauerhaft geschlossen sein, sondern musste zum Stichtag eine Geschäftstätigkeit wahrnehmen oder während der Gültigkeit der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverorndung bis zum 30. September 2020 neu eröffnen.
  • Die Apotheke muss im Zeitraum vom 22. April bis 30. September Humanarzneimittel zulasten der Kasse im Botendienst abgeben und die Leistung im genannten Zeitraum unter der Sonder-PZN 06461110 abrechnen.

Wechselt im angegebenen Zeitraum der Inhaber oder die Apotheke zieht um, entsteht kein erneuter Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung.

Abrechnungsbedingungen

Die Finanzierung der einmaligen Leistung erfolgt durch die Kassen. Hier war die Frage, bei welcher Kasse beziehungsweise auf welchem Rezept abgerechnet und wie entsprechend kontrolliert wird. Nun ist eine Lösung gefunden: Die Auszahlung an die Apotheken erfolgt über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF).

Der NNF erstellt gegenüber dem GKV-Spitzenverband Sammelrechnungen für die Apotheken. Diese enthält die Anzahl der Pauschalen, den Gesamtbetrag (netto), die anteilige Umsatzsteuer, den Gesamtbetrag (brutto) sowie die Haupt-Institutionskennzeichen der in der Sammelrechnung berücksichtigen Apotheken.

Die erste Sammelrechnung wird bis zum 15. Juli gestellt für alle Apotheken, die bis zum 30. Juni die Voraussetzungen für die Einmalzahlung erfüllten. Der GKV-Spitzenverband zahlt bis zum 15. September den Betrag auf Basis der Sammelrechnung an die Abrechnungsstelle. Diese erstellt und versendet die Auszahlungsbescheide abzüglich der einmalig anfallenden Abwicklungspauschale der Abrechnungsstelle an den Apothekeninhaber – direkt auf die bei der Abrechnungsstelle hinterlegte Bankverbindung.

Der Abrechnungs- und Datenübermittlungsprozess für Apotheken, die ab dem 1. Juli bis 30. September neu eröffnen und somit in der Sammelrechnung nicht aufgeführt sind, erfolgt zum 15. Oktober. Der GKV-Spitzenverband zahlt auf Basis der Sammelrechnung bis zum 15. Dezember an die Abrechnungsstelle.

Dem GKV-Spitzenverband stehe, beginnend mit der Übermittlung der letzten Sammelrechnung zum 15. Januar 2021, eine neunmonatige Frist zur Überprüfung der Berechtigung zur Verfügung, heißt es im Entwurf. Eine zu Unrecht ausgezahlte Pauschale muss der NNF unverzüglich von der jeweiligen Apotheke zurückfordern und dem GKV-Spitzenverband erstatten. Können Rückforderungen nicht eingetrieben werden, etwa weil der Inhaber insolvent ist oder eine eidesstattliche Versicherung über seine entsprechend schlechte wirtschaftliche Lage abgegeben hat, muss der NNF entsprechende Nachweise erbringen. Ansonsten bleibt er auf den Ausfallbeträgen sitzen.

Die Vereinbarung soll im Zeitraum vom 22. April bis 30. September gültig sein – wird die Geltungsdauer der Verordnung verlängert, kann die Laufzeit neu verhandelt werden.

Laut Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung dürfen Apotheken pro Tag und je Lieferort 5 Euro für den Botendienst abrechnen – sowohl bei Kassen- als auch bei Privatpatienten. Fallen für einen Patienten Botendienste an zwei Tagen an, kann die Pauschale zweimal abgerechnet werden. Wird an Eheleute geliefert, die gemeinsam in einer Wohnung leben, darf die Pauschale nur einmal in Rechnung gestellt werden, da der gemeinsame Haushalt als Lieferort zählt.

Rechnen Apotheken die Botendienstpauschale in Höhe von 5 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ab, muss die Sonder-PZN 06461110 auf das Rezept aufgedruckt werden. In das Feld „Faktor“ kommt die Ziffer „1“ und im Feld „Taxe“ der Betrag „595“ – ab Juli sind es aufgrund der Mehrwertsteuersenkung „575“.

Nicht in Rechnung gestellt werden können Sprechstundenbedarfslieferungen, Lieferungen an Heime und Pflegedienste sowie für das Abholen von Rezepten aus Arztpraxen. Werden Hilfsmittel über den Botendienst ausgeliefert, können Apotheken ebenfalls keine 5 Euro abrechnen.

Der Beitrag erschien im Original bei PTA IN LOVE. Jetzt kostenlosen Newsletter abonnieren!