Flexibilität

Jahresarbeitszeitkonto: Dienstplan mit zwei Wochen Vorlauf Nadine Tröbitscher, 30.03.2021 12:53 Uhr

Vollzeit, Teilzeit, Krankheit und individuelle Wünsche: Beim Dienstplan müssen einige Dinge berücksichtigt und unter einen Hut gebracht werden. (Symbolbild)
Berlin - 

Das Jahresarbeitszeitkonto ermöglicht Apothekenangestellten und Inhaber:innen Flexibilität in puncto Arbeitszeit. Nach zwölf Monaten muss das Konto ausgeglichen sein und der/die Chef:in die geleisteten Stunden wöchentlich gegenzeichnen. Mehr noch: Laut Bundesrahmentarifvertrag muss der Dienstplan spätestens zwei Wochen vorher bekannt sein.

Vollzeit, Teilzeit, Krankheit und individuelle Wünsche: Beim Dienstplan müssen einige Dinge berücksichtigt und unter einen Hut gebracht werden. Schließlich sollen am Ende alle Mitarbeiter:innen zufrieden sein und weder Plus- noch Minusstunden anhäufen – auch wenn bei einem Jahresarbeitszeitkonto Flexibilität in puncto Arbeitszeit möglich ist.

Welche Vorteile bringt ein Jahresarbeitszeitkonto? Flexibilität ist das Stichwort. Und zwar auf Seiten von Arbeitnehmer:in und Chef:in. Denn Apothekeninhaber:innen haben die Möglichkeit, einen Personalmehrbedarf in beispielsweise Urlaubs- und Erkältungszeit abzufedern und im „Sommerloch“ im kleinen Team zu arbeiten. Auf jeden Fall sollte nach zwölf Monaten das Konto ausgeglichen sein, also bei ± Null stehen.

Das Jahresarbeitszeitkonto muss schriftlich geführt werden und für die Angestellten jederzeit einsehbar sein. Anhand der Aufzeichnungen muss deutlich ersichtlich sein, wie viele Plus- und Minusstunden aufgelaufen sind. Dabei ist eine regelmäßige Kontrolle unerlässlich: „Der Apothekeninhaber (oder sein Vertreter) zeichnet die geleisteten Arbeitsstunden wöchentlich gegen“, heißt es im Bundesrahmentarifvertrag.

Wer wann arbeitet, bestimmt der/die Apothekenleiter:in, denn ihm/ihr obliegt das Direktionsrecht. Allerdings muss die zu leistende Wochenarbeitsstundenzahl und deren Verteilung – sprich der Dienstplan – bei einem Jahresarbeitszeitkonto mit Vorlauf festgelegt werden. Und zwar in der Regel spätestens zwei Wochen vorher, die Rede ist von der sogenannten Ankündigungsfrist. Ausnahmen bestätigen die Regel. In Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei Krankheit oder anderen kurzfristigen Ausfällen eines/einer Kolleg:in, kann die Ankündigungsfrist auf ein Mindestmaß von 24 Stunden reduziert werden. Die geänderte Arbeitszeit sollte möglichst unverzüglich nach Bekanntwerden des Ausnahmefalls und unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Mitarbeitenden festgelegt werden. Die Änderung am besten im Dienstplan und Jahresarbeitszeitkonto dokumentieren.

Am Ende des Ausgleichszeitraums – in der Regel ein Kalenderjahr – wird abgerechnet. Plusstunden werden laut Bundesrahmentarifvertrag in Freizeit abgegolten. Wann die Stunden abgebummelt werden, legt der/die Inhaber:in unter Berücksichtigung der Interessen des Mitarbeitenden fest. Wird der/die Angestellte aus betrieblichen Gründen nicht gefragt, muss entsprechend dem Zeitguthaben mindestens ein ganzer freier Arbeitstag gewährt werden. Es kann aber auch eine finanzielle Abgeltung der Plusstunden vereinbart werden. Für den Ausgleich des Kontos ist in den ersten drei Monaten des neuen Jahres Zeit.

Wie sieht es mit Minusstunden aus? Ist das Jahresarbeitskonto in den roten Zahlen, müssen die Stunden „im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse“ in den ersten drei Monaten des Folgejahres nachgearbeitet werden. Bekommen Angestellte dazu keine Gelegenheit, verfallen die Minusstunden und müssen nicht mehr nachgearbeitet werden.

Was ist, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird?

Auch dann wird abgerechnet. Plusstunden sind finanziell abzugelten, ist im Bundesrahmentarifvertrag zu lesen. Bei Minusstunden muss dem/der Mitarbeiter:in die Möglichkeit gegeben werden, die Stunden nachzuarbeiten. „Nimmt der Mitarbeiter die Gelegenheit aus Gründen nicht wahr, die nicht der Apothekeninhaber zu vertreten hat, gilt die hierauf gezahlte Vergütung als Vorschuss. Letzteres gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger fristloser Kündigung oder durch entsprechende einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet.“

Der Beitrag erschien im Original bei PTA IN LOVE. Jetzt Newsletter abonnieren!