TÜV-Siegel

AOK Plus: Werbung nur mit Beweisen Alexander Müller, 17.09.2013 13:44 Uhr

Fundstelle angeben: Die AOK Plus darf nicht ohne Erklärung mit einem TÜV-Siegel werben. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Die AOK Plus darf nicht mit TÜV-Siegeln für sich werben, ohne dies näher zu erläutern. Das hat das Landgericht Dresden am 22. August entschieden und damit einer Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben. Diese hatte moniert, dass die Kasse keine Fundstelle für das Siegel angegeben hatte. In einem vergleichbaren Fall hatte das Landgericht Düsseldorf der Versandapotheke DocMorris eine entsprechende Werbung erlaubt.

Die AOK Plus hatte auf ihrer Internetseite mit den Siegeln des TÜV Saarland und des TÜV Thüringen geworben. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale hätte die Kasse auf die konkreten Testergebnisse verlinken müssen. Diese ist beispielsweise bei der Werbung mit Testergebnissen von Stiftung Warentest vorgeschrieben.

Die Kasse hatte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Die Werbung entspreche „angewandter Marktgepflogenheit“, hatte die AOK vor Gericht vorgetragen. Zudem sei die Klage unzulässig, da nicht klar sei, was mit „Fundstelle“ gemeint sei.

Beide Einschätzungen teilte das Gericht nicht. Bei der Werbung mit Testergebnissen müsse das Unternhemen Einzelheiten wie die Anforderungen oder die Prüfmethode für Verbraucher leicht zugänglich machen, heißt es in der Begründung. Gebe es keine entsprechende Fundstelle, sei die Werbung zu unterlassen.

Auch der Begriff „Fundstelle“ ist den Richtern zufolge konkret genug, die Klage der Wettbewerbszentrale damit zulässig. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Krankenkasse kann noch in Berufung gehen.

In dem vergleichbaren Fall hat DocMorris in erster Instanz gegen den Verband Wirtschaft im Wettbewerb gewonnen. Die Versandapotheke hatte auf Flyern damit geworben, TÜV-geprüft zu sein, ebenfalls ohne nähere Erklärung.

Aus Sicht des Landgerichts Düsseldorf war dies in Ordnung: TÜV-Plaketten seien etwas anderes als Qualitätssiegel von Stiftung Warentest, so die Richter. Es handele sich nicht um einen Produkttest, sondern um ein Zertifizierungsverfahren. In der Außendarstellung gehe es daher um das Zertifikat, nicht um die konkret geprüften Inhalte.