GKV-VSG

ABDA: Alles auf Fixzuschlag APOTHEKE ADHOC, 24.03.2015 10:02 Uhr

Berlin - 

Das Apothekenhonorar soll künftig alle zwei Jahre angepasst werden; dabei soll die Entwicklung des Rohertrags unberücksichtigt bleiben. Das fordert die ABDA in ihrer neuen achtseitigen Stellungnahme zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG). Einige ihrer Forderungen hat die ABDA in konkrete Formulierungsvorschläge gegossen, andere fallen unter den Tisch.

Die ABDA plant eine Anpassung im Arzneimittelgesetz (AMG): In Paragraf 78 soll geregelt werden, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet sind, das Fixhonorar alle zwei Jahre anzupassen. „Eine regelmäßige und zeitnahe Überprüfung entspricht auch dem üblichen Vorgehen bei anderen Leistungserbringern wie Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern“, argumentiert die ABDA.

Außerdem soll im AMG verankert werden, dass bei der Anpassung für die Kostenentwicklungen ab dem Jahr 2015 „kein Vergütungszuschlag für Rohertragszuwächse bei verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel in Abzug zu bringen“ ist.

Diese Änderung ist aus Sicht der ABDA notwendig, weil bei der Berechnung der Anpassung zum Jahr 2013 die vorgenommene vollumfängliche Gegenrechnung des Rohertragsanstiegs dazu geführt hat, dass der Apothekenertrag kontinuierlich sinkt und die Apotheken damit dauerhaft von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt werden.

Mit Blick auf die Novellierung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) im Jahr 2012 fordert die ABDA außerdem Anpassungen bei den Apothekenzuschlägen für die Zubereitung von Stoffen: Die Anforderungen der ApBetrO – etwa bauliche, räumliche und personelle Voraussetzungen, die mikrobiologische Validierung des Herstellungsprozesses sowie das kontinuierliche Monitoring von Reinraumbedingungen – hätten einen „erheblichen finanziellen Mehraufwand“ gebracht. Nicht selten hätten Apotheker Summen von 500.000 Euro investieren müssen.

Die zuletzt 2011 novellierten Arbeitszuschläge bildeten diese gestiegenen Anforderungen nicht ab. Derzeit werde in der Selbstverwaltung über die Anpassung der Arbeitspreise verhandelt. Aus Sicht der ABDA wird eine Erhöhung um 30 Euro pro Sterilzubereitung benötigt. Dieses Mehr soll, für Fälle, in denen keine Vereinbarung besteht, auch in der Arzneimittelpreisverordnugn (AMPreisV) verankert werden.

Nicht mehr erwähnt werden dagegen die Zuschläge für Rezepturen in Höhe von 8,35 Euro und die Aufwandsentschädigung für Betäubungsmittel von 2,91 Euro. Auch die Anhebung der Notdienstpauschale von 16 auf 20 Cent je Packung wird nicht erwähnt. Auch die Forderungen nach einer Abschaffung der Importquote sowie einem Verbot von Zyto-Ausschreibungen sind nicht noch einmal erwähnt.

An dem bisherigen Gesetzentwurf sieht man in der Jägerstraße darüber hinaus wenig Änderungsbedarf. Aus Sicht der ABDA wäre es begrüßenswert, wenn auf den Entlassrezepten der Kliniken keine konkreten Produkte genannt werden. „Wir erachten es für sinnvoll, wenn die Verordnung von Arzneimitteln bei der Entlassung aus dem Krankenhaus ausschließlich auf Basis von Wirkstoffen erfolgt“, heißt es. Damit werde gewährleistet, dass Apotheker die Patienten versorgen könnten, ohne dass dieser bei einem möglichen Austausch auf ein rabattvertragliches Arzneimittel Umstellungs- oder Complianceprobleme habe.

Um sicherzustellen, dass die Verordnungen aus den Krankenhäusern formal so ausgestaltet sind, dass die Apotheken die Arzneimittel ordnungsgemäß abgeben können, sollte der Deutsche Apothekerverband (DAV) in die Ausgestaltung des Verordnungsrechts einbezogen werden. „Die Notwendigkeit wird daran deutlich, dass bereits heute Verordnungen aus Krankenhäusern vielfach Nachfragen und Abstimmungen erzeugen“, so die ABDA.

Diese seien kompliziert und sehr zeitaufwändig. Zum einen müsse der Apotheker herausfinden, wer der ausstellende Arzt sei, um dann zu versuchen, ihn ihm laufenden Krankenhausbetrieb zu erreichen. Fehlten Angaben auf der Verordnung oder seien Fehler beim Ausstellen gemacht worden, die nur der Arzt korrigieren dürfe, müsse der Patient zurück ins Krankenhaus und sich ein neues Rezept ausstellen lassen. Gerade in Flächenbundesländern könnten aber weite Strecken zwischen Apotheke und Klinik liegen. „Um diesen Schwierigkeiten im Vorfeld begegnen zu können, muss bei der Erarbeitung der Vorgaben und Anforderungen zur Bedruckung der Verordnung die Apothekerschaft eng eingebunden werden“, findet die ABDA.

Die ABDA begrüßt die Regelungen zum Entlassmanagement. Dabei sollte aus Sicht der Apotheker jedoch ergänzt werden, dass die freie Apothekenwahl gilt und dass „kein privater Dritter eine 'Rezeptvermittlung' betreiben darf“. Das fordert auch der Bundesrat in einem Änderungsantrag, der derzeit vom Bundestag geprüft wird.

Außerdem sollte aus Sicht der ABDA klargestellt werden, dass Kliniken „Packungen mit dem kleinsten für dieses Arzneimittel vorhandenen Packungsgrößenkennzeichen“ verordnen können. Eine ähnliche Klarstellung hatte auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) gefordert.

Dass sich die Landesapothekerkammern und die Kassenärztlichen Vereinigungen zum Notdienst verständigen sollen, begrüßt die ABDA. Die Lösungsmechanismen sollten regional erarbeitet und umgesetzt werden. Mit Blick auf den Innovationsfonds hält es die ABDA für falsch, dass der Apothekerschaft kein eigenes Antragsrecht eingeräumt werde. „Die Apotheken stellen die Versorgung mit Arzneimitteln im Rahmen ihres Versorgungsauftrages nach dem Apothekengesetz sicher“, heißt es in der Stellungnahme. Daher halte man es für zwingend, den Apotheken ein Antragsrecht zu gewähren – besonders vor dem Hintergrund, dass unter anderem Modellprojekte zur Arzneimitteltherapiesicherheit bei mutlimorbiden Patienten gefördert werden sollen.

Auch das geplante Verbot von Nullretaxationen begrüßt die ABDA, und insbesondere, „dass diese Regelung schiedsstellenfähig und mit einer Frist versehen ist“. Auf diese Weise würden die Verhandlungspartner schnell zu einem Ergebnis kommen. „Wir erhoffen uns damit in naher Zukunft Rechtssicherheit für die Apotheken.“