eGK

Urteil: Kasse muss Foto löschen dpa, 01.12.2015 15:15 Uhr

Informationelle Selbstbestimmung: Laut Sozialgericht Mainz darf die Krankenkasse das Bild eines Versicherten nicht dauerhaft speichern. Foto: Elke Hinkelbein
Mainz - 

Eine Krankenkasse muss das Foto eines Versicherten nach der Erfassung seiner Daten löschen. Das entschied das Sozialgericht Mainz. Der Mann hatte gegen die dauerhafte Speicherung seines Bildes geklagt und sich auf den Datenschutz und die informationelle Selbstbestimmung berufen. Die Krankenkasse hatte sich geweigert, das Bild aus ihrer Datenbank zu nehmen – für den Fall, dass die Versichertenkarte verloren ginge oder zerstört würde.

Der Vorsitzende Richter erklärte, er habe zwischen dem bürokratischen Aufwand für die Krankenkasse und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers abwägen müssen. Er urteilte, dass die Krankenkasse für eine neue elektronische Gesundheitskarte (eGK) erneut die Einwilligung des Betroffenen einholen müsse. „Wir werden Ihr Foto umgehend löschen“, sagte der Anwalt der Krankenkasse nach dem Urteilsspruch.

In der Regel löscht die beklagte Krankenkasse die Daten ihrer Versicherten erst, wenn der Vertrag endet. Die eGK wurde in Deutschland seit 2011 stufenweise eingeführt, alle fünf Jahre muss sie erneuert werden.

„Das Gericht hat über einen Einzelfall entschieden“, erklärte der Anwalt des Klägers. Andere Betroffene könnten sich in Zukunft nicht auf diesen Prozess berufen. „Für die Versicherten bedeutet das Urteil womöglich, dass sie in Zukunft noch ein Häkchen mehr machen müssen auf ihrem Antrag“, sagte er – für die Zusage nämlich, dass die Krankenkasse ihr Foto ohne zeitliche Einschränkung nutzen dürfe.