Zusatzversicherungen

Beiträge als Sachlohn deklarieren dpa, 25.08.2016 12:45 Uhr

Bis 44 Euro steuerfrei: Wenn Apotheker für ihre Beschäftigten Zusatzversicherungen abschließen, können die monatlichen Beiträge als Sachlohn abgerechnet werden. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Manche Arbeitgeber schließen für ihre Beschäftigten Zusatzversicherungen ab. In einem solchen Fall können die monatlichen Beiträge als sogenannter Sachlohn eingeordnet werden. Der Vorteil: „Sachlohn kann bis zu einer Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei bleiben“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Die Voraussetzung: Der Mitarbeiter kann aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich den Versicherungsschutz, nicht aber wahlweise auch die Geldauszahlung verlangen.

Einen solchen Fall musste auch das Finanzgericht Sachsen entscheiden. Der Arbeitgeber schloss für seine Mitarbeiter Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, Unterbringung im Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung und Zahnersatz ab. Auf den Versicherungsschutz des klagenden Mitarbeiters entfielen monatliche Beiträge in Höhe von rund 36 Euro. Der Arbeitgeber rechnete die Beiträge in der Lohnabrechnung als steuerpflichtigen Barlohn ab.

Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung verlangte der Mitarbeiter aber, die Beiträge als Sachlohn zu behandeln und die Freigrenze von 44 Euro anzuwenden. Das Finanzamt lehnte dies ab, allerdings gab das Finanzgericht der dagegen gerichteten Klage statt. Nun liegt das Verfahren dem Bundesfinanzhof in München vor.

Da die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt ist, sollten Arbeitgeber die Mitarbeiterversicherungen weiter mit Lohnsteuer abrechnen. „Der Arbeitnehmer sollte dann im Rahmen seiner Steuererklärung allerdings die Einordnung als Sachlohn verlangen, wenn die 44 Euro-Grenze nicht bereits durch anderweitige Sachbezüge ausgereizt ist“, rät Klocke. Lehnt das Finanzamt dies ab, sollte der Mitarbeiter gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Begründung kann auf das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden.