Insider-Handel

Anklage wegen Aktiengewinn APOTHEKE ADHOC, 13.11.2015 13:07 Uhr

Berlin - 

Wissen ist das A und O, auch im Aktienhandel. Wer aber zuviel weiß, kann Probleme bekommen. Insiderinformationen dürfen nicht für Geschäfte an der Börse genutzt werden, sonst drohen laut Wertpapierhandelsgesetz bis zu fünf Jahre Haft oder Geldstrafen. Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat wegen Verdachts des Insiderhandels im großen Stil gegen einen Pharmaexperten und zwei Mittäter Anklage erhoben.

Der Hauptangeschuldigte, des aus dem Raum Baden stammt, soll im Juli 2008 540.000 Aktien eines Pharmaherstellers verkauft haben, nachdem er vorab die interne Information erhalten haben soll, dass im Zulassungsverfahren für ein neues Medikament zu Problemen gekommen war. Dadurch soll es ihm möglich gewesen sein, Kursverluste in Höhe von insgesamt 664.000 Euro für sich und seine Firmen zu vermeiden.

Zudem soll der Unternehmer zusammen mit einem Geschäftspartner von August bis Oktober 2011 eine Million Aktien einer Biotech-Firma erworben haben, die vor der Übernahme stand. Der Öffentlichkeit war diese Information laut Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugänglich.

Mit dem erfolgreichen Abschluss im Januar 2012 sollen die beiden Täter einen Kursgewinn in Höhe von 6,8 Millionen US-Dollar erzielt haben. In diesem Zusammenhang soll der angeschuldigte Unternehmer zudem einem befreundeten Mitangeschuldigten 160.000 Euro zum Erwerb dieser Aktien zur Verfügung gestellt haben, wodurch auch dieser einen Kursgewinn von 258.000 Euro erzielt haben soll.

Woher die Informationen stammten, wird laut Staatsanwaltschaft derzeit noch geprüft. Der Hauptbeschuldigte gilt als Sekundärinsider, war also kein Mitarbeiter der betroffenen Firmen. Anleger beziehungsweise eine Bank hatten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Unregelmäßigkeiten gemeldet.

Bei der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim wurde jetzt Anklage erhoben. Verfahren sind im Zusammenhang mit Insidergeschäften schwierig, weil der Nachweis nur schwer erbracht werden kann. Auch die Größenordnung ist außergewöhnlich. Ein bestehender Haftbefehl gegen den Unternehmer wegen Fluchtgefahr konnte nur gegen eine Kaution in Millionenhöhe außer Vollzug gesetzt werden

Laut Staatsanwaltschaft wurden Vermögenswerte in Höhe von mehr als 22 Millionen Euro gesichert. Dabei wurden nicht nur Gewinne der Angeschuldigten, die sie aus der Tat erzielt haben sollen, abgeschöpft, sondern es wurden auch Aktien gesichert, die mit den aus der Tat erwirtschafteten Geldern gekauft worden sein sollen. Darüber hinaus gilt bei der Vermögensabschöpfung das sogenannte Bruttoprinzip: Es können aus strafbaren Handlungen nicht nur die Gewinne, sondern die Summe aller Vermögenswerte abgeschöpft werden, die dem Täter in irgendeiner Phase des Tatablaufes zugeflossen sind.