Österreich

Heimversorgung auf Distanz Katharina Lübke, 11.05.2015 14:04 Uhr

Berlin - 

Versandhandel hin oder her: In Deutschland hat das Regionalprinzip in der Heim- und Klinikversorgung starkes Gewicht – höchstrichterlich bestätigt. Im Zusammenhang mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurden Forderungen laut, die räumliche Nähe auch bei der Versorgung mit Zytostatika und Impfstoffen zur Pflicht zu machen. In Österreich haben die Apotheker den Kampf bereits 2012 verloren: Laut Oberstem Gerichtshof (OGH) endet das Regionalprinzip dort, wo die freie Apothekenwahl beginnt. Zudem bestehe im Regelfall bei der Heimversorgung kein dringender Bedarf, so die Richter.

Seit 2010 versorgt die Wiener Marien-Apotheke von Karin Simonitsch Seniorenheime in Linz mit individuell verblisterten Verbandstoffen und Arzneimitteln. Mittlerweile gehören neun Heime zu ihrem Kundenkreis. Die Betreiber haben Lieferunternehmen mit der Abholung der Medikamente in der 180 Kilometer entfernten Apotheke beauftragt.

Die österreichische Apothekerkammer (ÖAK) hatte gegen das Modell seinerzeit vor dem Handelsgericht Wien geklagt. Laut Kammer widerspricht die Praxis der Apothekenbetriebsordnung (ABO), insbesondere der Verpflichtung zur unverzüglichen Lieferung dringend benötigter Arzneimittel: Wegen der Entfernung entstünden zwangsläufig lange Lieferzeiten, das verschlechtere die Versorgung, so die Kammer. Dies habe bereits zu Beschwerden und Versorgungsengpässen geführt. Zudem sei die pharmazeutische Beratung nicht sichergestellt.

Die Kammer kritisierte zudem, dass das „Exklusivmodell“ das Recht der Heimbewohner auf freie Apothekenwahl unterlaufe. Hinzu komme, dass bei der Versorgung auf Distanz nicht mehr die lokalen Anbieter zuständig wären, sondern nur noch wenige große Apotheken. Das erschwere auch die Bedarfsplanung. Ziel der Juristen im Wiener Apothekerhaus war es, einen Präzedenzfall zu schaffen.

Schon vor dem Start hatte sich die Apothekerin anwaltlichen Rat geholt: „Da die Linzer Heime einen Transportdienst beauftragt hatten, war mir nichts vorzuwerfen“, argumentiert sie. Für die Notfallversorgung hatte sie mit zwei Apotheken in Linz Kooperationsverträge geschlossen.

Da mit der Verblisterung vor allem die Basismedikation abgedeckt werde, sei nicht ausgeschlossen, dass die Patienten im Akutfall auch von anderen Apotheken versorgt werden könnten, so Simonitsch. „Natürlich dürfen die Patienten ihre Apotheke frei wählen.“ Ein Verbot der Distanzversorgung, wie von der Kammer gefordert, widerspreche dagegen gerade der freien Apothekenwahl.

Nach dem erstinstanzlichen Urteil mussten sich die Heime vorerst neue Apotheken vor Ort als Lieferanten suchen. Laut Simonitsch mussten 60 Pflegekräfte die Medikamente für 1200 Patienten wieder selbst stellen. In Österreich gebe es nicht viele Verblisterungsbetriebe.

Simonitsch zog vor das Oberlandesgericht Wien, das die Belieferung ebenfalls untersagte. Erst der OGH entschied im Oktober 2012 überraschend, dass nichts gegen die Distanzversorgung spreche. Demnach kommt Simonitsch allen Pflichten nach: Ein im Normalfall vorhersehbarer Arzneimittelbedarf von Heimbewohnern ermögliche eine vorausschauende Beschaffung. Im Regelfall bestehe daher kein dringender Bedarf, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.

Können die Heimbewohner ihre Ware nicht selbst abholen, müssten sie jemanden beauftragen – das könne auch ein vom Pflegeheimbetreiber eingeschaltetes Unternehmen sein, so das Urteil. Dass die Medikamente nur in einer Apotheke vor Ort abgeholt werden dürften, lasse sich den apothekenrechtlichen Vorschriften nicht entnehmen. Auch die Beratungspflicht besteht laut Urteilsbegründung nicht gegenüber dem Patienten, sondern gegenüber dem Abholer. Bei immobilen Heimbewohnern gebe es zwar eine erweiterte Beratungspflicht: Diese sei aber mit der Telefonhotline und der wöchentlichen Beratung der Apothekerin vor Ort erfüllt.

In der ABO heißt es zwar wörtlich: „Eine sichere, qualitativ hochwertige, zeitnahe und auch dringende Fälle abdeckende Arzneimittelversorgung sowie Information und Beratung von immobilen Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen und sonstigen Betreuungseinrichtungen wird nur durch eine in einer gewissen räumlichen Nähe liegende Apotheke gewährleistet sein.“ Die Richtern leiten aus dieser „Vermutung“ kein generelles Verbot einer Distanzversorgung ab.

Daneben heißt es in der ABO, heimversorgende Apotheken seien verpflichtet, dringend benötigte Arzneimittel kurzfristig zu „stellen“. Für die Richter ist damit die Abgabe in der Offizin gemeint. Auch hier rieben sie sich an der Formulierung: „Stellen“ heiße nämlich nicht „Zustellen“. Die verwendete Formulierung sei ungewöhnlich, „da der Rezipient nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Konkretisierung erwarten würde”. Zudem: Wäre eine Zustellpflicht gemeint gewesen, hätte dies dazu geführt, dass nur Apotheken im Umkreis von vier Kilometern immobile Heimbewohner versorgen dürften.

Das Grundprinzip der Nahversorgung finde zudem an der freien Apothekenwahl seine Grenze. Auch ein „Behinderungswettbewerb“ erkannten die Richter nicht: Mitbewerber könnten ein ähnliches Geschäftsmodell anbieten beziehungsweise die Heimbetreiber von der „Gleichwertigkeit“ ihrer Apotheke überzeugen. Sollte die lokale Versorgung, etwa wegen eines Umsatzausfalls, gefährdet sein, müsse der Gesetz- oder Verordnungsgeber eine eindeutige Regelung schaffen, so die Richter.

Laut der Urteilsbegründung hat die Kammer über die in der ABO formulierten Pflichten zur Beratung und Notfallversorgung mittelbar versucht, die Versorgung von Heimen auf naheliegende Apotheken zu beschränken. Für eine ausschließliche Versorgung durch lokale Anbieter müssten aber die Formulierungen in der ABO konkretisiert werden.

Die Kammer kritisiert das Urteil: „Wir sind damit nicht einverstanden. Die Unterinstanzen haben dem Prinzip Rechnung getragen, aber der OGH denkt eher liberal“, sagt Kammeramtsdirektor Dr. Hans Steindl. Er sieht in dem Urteil eine gewisse Gefahr: Die räumliche Nähe sei auch ein Qualitätskriterium. Die Betreuung vor Ort werde konterkariert.

Er fürchtet, dass künftig die Apotheken vor Ort nur noch Notfälle versorgen, und andere Anbieter die Grundversorgung übernehmen. Bislang habe sich das Urteil auf die Nahversorgung aber nicht dramatisch ausgewirkt. Vollends abgeschafft sieht sie das Regionalprinzip aber nicht: „Weil wir an der Nahversorgung festhalten. Wir schauen auf die bedarfsgerechte Niederlassung“, sagt Steindl.

Sobald eine Novelle der ABO anstehe, werde das zum Thema angegangen. „Wir schauen, dass wir das juristisch wieder auf eine Ebene bringen.“

Hierzulande hatte das Bundesverwaltungsgericht 2012 bestätigt, dass krankenhausversorgende Apotheken „in angemessener Nähe“ liegen müssen. In der Heimversorgung gilt ähnliches, das hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ebenfalls 2012 bestätigt.