Wundbehandlung: UrgoStart Tül ist erstattungsfähig 13.06.2025 14:10 Uhr
UrgoStart Tül ist ab sofort verordnungsfähig. Dies stellt eine wichtige Neuerung für Apothekenteams bei der Versorgung von Wunden dar. Das Medizinprodukt wird zur Behandlung diabetischer Fußulzera eingesetzt.
Seit dem 5. Juni ist UrgoStart Tül offiziell verordnungsfähig und damit zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechnungsfähig. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat das Medizinprodukt zur Behandlung diabetischer Fußulzera in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen. Für Apothekenteams ergeben sich daraus wichtige Konsequenzen im Hinblick auf Beratung, Abgabe und Abrechnung.
Die flexible Wundkontaktauflage – mit einer sogenannten Nano-Oligo-Saccharid-Faktor-Matrix – fördert gezielt die Wundheilung bei chronischen Wunden. Das Produkt gehört zu den sogenannten „Sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ und ist das erste seiner Art, das eine G-BA-Zulassung zur Verordnung auf GKV-Rezept erhalten hat.
Wann darf UrgoStart Tül verordnet werden?
UrgoStart Tül ist ausschließlich zur Behandlung von diabetischen Fußulzera bei Erwachsenen verordnungsfähig – nach Ausschluss einer kritischen Ischämie, wenn:
- die Wunde nicht infiziert ist,
- zuvor mindestens zwei Wochen lang Verbandmittel nach § 53 der Arzneimittel-Richtlinie angewendet wurden, ohne Heilungsfortschritt.
Apothekenteams sollten bei der Rezeptprüfung besonders auf diese Voraussetzungen achten und im Zweifelsfall Rücksprache mit der verordnenden Praxis halten.
Befristete Verordnungsfähigkeit
Die Verordnungsfähigkeit gilt vorerst bis zum 5. Mai 2027, da zu diesem Zeitpunkt das derzeit gültige Zertifikat des Produkts ausläuft. Sollte der Hersteller rechtzeitig ein neues Zertifikat vorlegen, kann die G-BA-Zulassung verlängert werden.
Wichtig: Die Übergangsregelung für sonstige Produkte zur Wundbehandlung endet am 2. Dezember 2025. Bis dahin dürfen weiterhin Produkte verordnet werden, die bereits vor dem 2. Dezember 2020 erstattungsfähig waren – auch wenn sie noch nicht in Anlage V gelistet sind. Danach ist eine GKV-Verordnung nur noch möglich, wenn eine positive Bewertung durch den G-BA vorliegt.