Kompressen, Pflaster & Co.

Verbandmittel: Kein Rabattvertrag, kein Austausch 17.06.2026 10:26 Uhr

Berlin - 

Verbandmittel sind zulasten der Kassen erstattungsfähig. Doch bei der Rezeptbelieferung gibt es einige Stolperfallen, die es zu beachten gilt.

Ärzt:innen können Verbandstoffe verordnen, wenn die medizinische Notwendigkeit besteht. Dabei ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Sozialgesetzbuch (SGB V) zu beachten. „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“

Kein E-Rezept aber eindeutig

Verbandmittel müssen auf einem Papierrezept verordnet werden. E-Rezepte sind noch nicht zulässig. Allerdings sollten Ärzt:innen die Produkte eindeutig verordnen, und zwar mit Namen und PZN des Herstellers. Fehlen die Angaben des Herstellers oder die PZN, sollte Arztrücksprache gehalten werden.

Kein Rabattvertrag, aber Wirtschaftlichkeitsgebot

Weil es keine Rabattverträge gibt, kann das abgegeben werden, was die Praxis verordnet hat. Ist das verordnete Verbandmittel nicht lieferbar und kann nur höherpreisig versorgt werden – wird der Preisanker überschritten, sollten Apotheken eine neue Verordnung über das lieferbare Produkt anfordern.

Achtung: Der Rahmenvertrag findet keine Anwendung. Somit gelten die Korrekturmöglichkeiten, wie sie bei Arzneimitteln möglich sind, nicht. Eine Sonder-PZN zur Dokumentation der Nichtverfügbarkeit oder der Akutversorgung gibt es bei Verbandstoffen nicht.

Zudem werden Verbandmittel nicht beim Import-Einsparziel berücksichtigt. Das bedeutet: Es muss nicht zwingend ein Import abgegeben werden, es sei denn, er ist verordnet. Ist der verordnete Import nicht lieferbar, sollte die Verordnung durch die verschreibende Person entsprechend angepasst werden.

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung

Für sonstige Produkte zur Wundbehandlung gilt eine Übergangsfrist bis zum Jahresende. Ab Januar 2027 sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung nur noch erstattungsfähig, wenn sie in der Anlage V der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) aufgeführt sind.

Generell werden Produkte zur Wundbehandlung in drei Gruppen unterteilt:

  • eindeutige Verbandmittel: Kompressen, Binden, Pflaster (Anlage Va Teil 1 AM-RL)
    • Die Produkte bedecken, saugen auf, stabilisieren, immobilisieren oder komprimieren und haben keine ergänzenden Eigenschaften.
  • Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften: Hydrokolloide, silberhaltige Wundauflagen, Hydropolymere – Salbenkompressen, Superabsorber (Anlage Va Teil 2 AM-RL)
    • Die Produkte haben dieselbe Hauptwirkung wie eindeutige Verbandmittel, besitzen aber ergänzende Eigenschaften: feuchthaltend, antiadhäsiv, geruchsbindend, wundexsudatbindend/antimikrobiell und reinigend. Die Produkte haben keine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise im menschlichen Körper.
  • sonstige Produkte zur Wundbehandlung: metallbeschichtete, teilweise silberhaltige und antimikrobielle Wundauflagen, aber auch halbfeste bis flüssige Zubereitungen, beispielsweise Hydrogele, Lösungen oder Emulsionen (Anlage Va Teil 3 AM-RL)
    • Die Produkte besitzen durch einen oder mehrere Bestandteile einen pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Effekt. Sonstige Produkte zur Wundbehandlung können also einen aktiven Einfluss auf die Wundheilung nehmen.