Unterstützung für Versandverbot

Medizinal-Cannabis: Abda fordert einheitliche Preisbildung 04.08.2025 17:54 Uhr

Berlin - 

Nachdem Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) erst „tiefgreifende und mutige Reformen“ ankündigte, folgte Mitte Juli direkt der Referentenentwurf für ein Cannabis-Versandverbot aus ihrem Haus. Die Abda begrüßt diesen per Stellungnahme, fordert jedoch zusätzlich eine klarstellende Änderung zur einheitlichen Preisbildung.

Der „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes“ aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) findet auch bei der Abda Anklang. Ähnlich hatten sich bereits die Ärzt:innen geäußert. Während so manche Cannabis-versorgende Apotheke die Insolvenz fürchtet und die Plattformen Sturm laufen, steht die Apothekerschaft hinter dem Entwurf. Man begrüße diesen, um so den „Missbrauch bei der Verschreibung“ einzudämmen.

Dabei sei sowohl die Regelung für den persönlichen Erstkontakt und Folgeverschreibungen als positiv zu werten, als auch das Versandverbot für Cannabisblüten. „Darüber hinaus regen wir an, klarzustellen, dass auch für Medizinal-Cannabis eine Preisbindung besteht“, so die Abda in ihrer Stellungnahme.

Medizinal-Cannabis bleibe auch durch die Neuregelungen durch das Cannabisgesetz (CanG) ein Arzneimittel. Durch Regelungen im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) werde das Arzneimittelgesetz (AMG) jedoch nur bedingt angewandt. Im MedCanG gebe es zudem für die Preisbildung von Medizinal-Cannabis keine Regelung. „Dies hat zur Folge, dass die Preisbildung für verschreibungspflichtiges Medizinal-Cannabis weiterhin nach Maßgabe des § 78 AMG und der auf seiner Basis erlassenen Arzneimittelpreisverordnung vorgenommen wird.“

Während sich Verschreibungs- und Apothekenpflicht von Medizinal-Cannabis aus dem MedCanG ergeben, sei für die Preisbildung die Regelung unpassend, „weil die Arzneimittelpreisverordnung hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs ausdrücklich lediglich auf die Apothekenpflicht nach § 43 Absatz 1 AMG abstellt. Damit könnte vertreten werden, dass die Arzneimittelpreisverordnung auf Medizinal-Cannabis keine Anwendung findet, da sich die Apothekenpflicht für diese Arzneimittel nicht aus § 43 Absatz 1 AMG ergibt, sondern aus § 3 Absatz 2 MedCanG.“

Im Rahmen der nun avisierten Anpassungen fordert die Abda daher „eine klarstellende Änderung vorzusehen, durch die die einheitliche Preisbildung für Medizinal-Cannabis gesichert wird“. Entsprechende Verweise in der Arzneimittelpreisverordnung seien demzufolge zu streichen oder im MedCanG die entsprechende Anwendung der Arzneimittelpreisverordnung zu ergänzen.