GoEasy: Kammer stoppt Cannabis-Plattform 11.07.2025 13:05 Uhr
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist erfolgreich gegen ein weiteres Angebot von Wellster Healthtech vorgegangen. Das Ausstellen von Rezepten über Cannabis nach Ausfüllen eines Fragenbogens entspreche nicht den Vorgaben, und auch die Kooperation mit einer einzelnen Apotheke sei nicht zulässig, entschied das Landgericht München I. Das Landgericht Frankfurt hatte in dieser Frage zuletzt anders entschieden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; Wellster hat Berufung eingelegt.
Laut Gericht „entspricht es nicht allgemein anerkannten fachlichen Standards, ein Medikament, das Suchtpotenzial hat und im Übrigen insbesondere bei jungen Patienten bereits beim einmaligen Konsum schwere Folgen wie Psychosen auslösen kann, ohne einen persönlichen ärztlichen Kontakt mit den zu behandelnden Menschen zu verschreiben“.
Laut Bundesmantelvertrag sei die Verschreibung von Arzneimitteln, die Suchtkrankheiten auslösen können, im Rahmen der Videosprechstunde für unbekannte Personen und Patienten ausgeschlossen. „Dies macht auch Sinn, denn auch im Falle einer Videosprechstunde kann zum Beispiel das Alter des Patienten oder zum Beispiel die Frage, ob sie schwanger ist oder nicht, nicht hinreichend geklärt werden mit der Folge, dass medizinisches Cannabis möglicherweise an Patienten verabreicht wird, die dies nicht zu sich nehmen sollten.“
Die Bewerbung des Angebots berge die „schwerwiegende Gefahr, dass medizinisches Cannabis zweckentfremdet verwendet wird mit der Folge, dass auf Rezept ‚gekifft‘ und der Bezug von Cannabis, bei dem der Gesetzgeber nach langem Ringen ein nicht unaufwändiges Verfahren zum legalen Bezug vorgesehen hat, mit einigen Klicks im Internet vorgenommen werden kann“, heißt es weiter. „Dies entspricht nicht allgemein anerkannten fachlichen Standards.“
Zuweisung an Apotheke
Auch die Kooperation mit der Adler Apotheke aus Maxdorf, die so weit geht, dass deren AGB auf der Website angezeigt werden, geht laut Gericht zu weit: Im „kollusiven Zusammenwirken“ mit der Apotheke verstoße die Betreibergesellschaft gegen das Zuweisungsverbot: „Gemäß § 11 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG) dürfen Apotheken mit Dritten keine Vereinbarungen treffen, die die Zuweisungen von Verschreibungen in elektronischer Form zum Gegenstand haben. Dieses Verbot wendet sich gemäß § 11 Abs. 1a auch an die Dritten, die die Rezepte an die Apotheken vermitteln, weshalb die Beklagte als auch Teilnehmer des von der Adlerapotheke begangenen Verstoßes gegen § 11 ApoG in Betracht kommt.“
Wellster hatte argumentiert, man habe mit der Apotheke keine unzulässige Absprache getroffen: Es würden keine Verschreibungen zugewiesen. Eine Zuweisung einer Verschreibung liege dann nicht vor, wenn die Weiterleitung der Verschreibung aus der Arztpraxis in die Apotheke im Patientenauftrag geschehe.
Dem folgte das Gericht nicht: Aus der Tatsache, dass die Apotheke auf der Website hinterlegt sei, bei der das vom Besteller ausgesuchte Medikament direkt bezogen werden könne, ergebe sich, dass es eine entsprechende Vereinbarung gebe. „Dies verstößt gegen § 11 Abs 1 ApoG.“
Auffälliger Button
Dass theoretisch auch die Möglichkeit bestehe, das Cannabis nicht direkt online zu bestellen, sondern sich von der lediglich ein Rezept zuschicken zu lassen, ändere daran nichts. Die Website enthalte an vielfachen Stellen den Button „Jetzt bestellen“ und sei so aufgemacht, dass sie sich ganz eindeutig an Kunden wende, die das Medikament, das sie sich auch selber aussuchen können, direkt aufgrund ihrer Onlinebestellung geliefert haben wollten.
„Bei der Angabe des Buttons, aufgrund dessen man sich auch nur das Rezept zuschicken lassen kann, was allerdings deutlich länger dauert und auch dazu führt, dass der Kunde gerade nichts online bestellen kann sondern am Schluss nur ein Rezept zugeschickt bekommt, handelt es sich um einen Umgehungsversuch des § 11 ApoG.“