Inhalative Alternativen

Cannabisextrakte: Patienten schreiben an Linnemann 04.11.2026 14:39 Uhr

Berlin - 

Drei Monate sind seit dem Ausschluss von Cannabisblüten aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergangen. Doch eine Regelung zu hochdosierten Extrakten gibt es immer noch nicht. Wer Cannabisblüten aus der Erstattung streiche, müsse inhalative Alternativen ermöglichen, fordert der Bund Deutscher Cannabis-Patienten (BDCan). Schwerkranke Menschen bräuchten eine medizinisch geeignete und von den Kassen finanzierte inhalative Therapiealternative.

„Wie soll die medizinisch notwendige inhalative Versorgung schwerkranker Menschen künftig sichergestellt werden?“ Mit dieser Frage wendet sich der Verband an die Bundesregierung, insbesondere an das Bundesgesundheitsministerium und an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).

Betroffen seien Menschen mit schwerwiegenden Erkrankungen, die häufig eine lange Leidensgeschichte und zahlreiche Behandlungsversuche hinter sich hätten. „Ihre bisherige Therapie wurde ärztlich verordnet und begleitet sowie oft explizit von der Krankenkasse genehmigt. Vielfach prüfte zuvor der Medizinische Dienst; in manchen Fällen musste die Versorgung vor Sozialgerichten erstritten werden.“

Wenn diese Menschen nun keine Blüten mehr auf Kassenrezept erhielten, müsse eine medizinisch geeignete, GKV-finanzierte inhalative Anschlussbehandlung möglich sein. „Genau dieser Versorgungsweg ist bislang nicht gesichert.“

Bei bisher inhalativ behandelten Menschen könne die Art der Anwendung medizinisch wichtig sein. „Beim Inhalieren setzt die Wirkung anders und meist schneller ein als nach dem Schlucken. Eine Umstellung auf ein oral einzunehmendes Mittel ist deshalb nicht automatisch geeignet.“

Die üblichen öligen Cannabisextrakte seien kein inhalativer Ersatz. „Viele Extrakte sind Tropfen zur Einnahme und enthalten beispielsweise Sesamöl oder MCT-Öl. Solche ölhaltigen Zubereitungen dürfen nicht inhaliert werden. Der Hinweis, dass Cannabisextrakte weiterhin erstattungsfähig sind, hilft diesen Patientinnen und Patienten daher nicht weiter.“

Verweis auf Monographie

Die Krankenkassen lehnten jedoch hochkonzentrierte inhalierbare Extrakte ab. „Sie verweigern die Kostenübernahme für zur Inhalation vorgesehene Cannabisextrakte mit mehr als 25 Prozent des Wirkstoffs THC. Sie verweisen auf eine spezielle Regelung des Deutschen Arzneibuchs (DAB).“

Die DAB-Monographie „Eingestellter Cannabisextrakt“ beschreibe zwar eine bestimmte Art von Cannabisextrakt mit 1 bis 25 Prozent THC. Eine allgemeine THC-Höchstgrenze stehe aber weder im Sozialgesetzbuch (SGB V) noch in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL); Letztere nenne lediglich einen Mindestgehalt von 0,2 Prozent. „Trotzdem wird die 25-Prozent-Grenze in dokumentierten Fällen als Ablehnungsgrund für inhalierbare Extrakte angewandt. Der GKV-Spitzenverband bezeichnet die Einordnung solcher Extrakte selbst als offene Rechtsfrage.“

Hinzu komme: Der Anspruch auf Cannabisextrakte in standardisierter Qualität bestehe bereits seit 2017. Die Monographie habe es damals noch nicht gegeben; sie sei erst 2020 eingeführt worden.

„Das Ergebnis ist widersprüchlich: Die Blüten werden nicht mehr erstattet. Ölige Tropfen können nicht inhaliert werden. Und bei einer möglichen inhalativen Alternative verweigern Krankenkassen in dokumentierten Fällen die Kostenübernahme.“

Übergangsregelung gefordert

Man verlange keine pauschale Erstattung beliebiger Konzentrate. „Pharmazeutische Qualität, Eignung zur Inhalation und medizinische Notwendigkeit müssen geprüft sein. Aber es muss endlich klar geregelt werden, welche geeigneten Produkte unter welchen Voraussetzungen von der GKV bezahlt werden können.“

Auch eine gesetzliche Übergangsregelung sei dringend erforderlich: „Eine medizinisch verantwortbare Umstellung auf inhalierbare Cannabisextrakte braucht Zeit. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte müssen eine geeignete Zubereitung auswählen, Dosierung und Verträglichkeit prüfen und die Anschlussversorgung sicherstellen.“ Die Behandlung mit Blüten müsse bis zur tatsächlich verfügbaren und ärztlich verantworteten Anschlussversorgung weiterhin zulasten der GKV möglich sein. Und falls die Umstellung trotz ärztlicher Prüfung nicht gelinge, brauche es medizinisch begründete Härtefallregelungen. „Die Finanzierung der bisherigen Therapie darf nicht enden, bevor eine geeignete Alternative zur Verfügung steht.“

Schwerkranke Menschen mit bisher bewilligter Cannabisblütentherapie brauchten eine medizinisch geeignete, von der GKV finanzierte inhalative Anschlussbehandlung ohne vermeidbare Unterbrechungen. Ärztinnen, Ärzte und Apotheken wiederum seien auf klare Regeln zu Verordnung, Abgabe, Abrechnung und Retaxationsrisiken angewiesen.

„Wo gesetzliche Klarstellungen und Übergangsregelungen nötig sind, ist der Gesetzgeber gefordert. Wo die Arzneimittel-Richtlinie betroffen ist, muss der G-BA innerhalb seiner Zuständigkeit handeln. Weitere zuständige Stellen und Vertragspartner müssen bei Qualitäts- und Abrechnungsfragen einbezogen werden. Die Verantwortung für die Versorgung schwerkranker Menschen darf nicht zwischen den zuständigen Institutionen hin- und hergeschoben werden.“

Der Verband fordert innerhalb von 14 Tagen nach Zugang eine schriftliche Antwort beider Institutionen: „Wer übernimmt welchen Schritt, und wann ist mit einer Klärung zu rechnen?“

Viele Betroffene hätten jahrelang um eine geeignete Behandlung gekämpft. „Sie können nicht erneut allein mit Ablehnungen, unklaren Erstattungsregeln und möglichen Gerichtsverfahren gelassen werden.“ Mit dem Ausschluss von Cannabisblüten aus der GKV-Erstattung trage der Gesetzgeber die Verantwortung, die Voraussetzungen für eine medizinisch geeignete und GKV-finanzierte inhalative Anschlussversorgung zu schaffen.