Medikamentenklausel

Cannabis: Fahrverbot wegen unklarem Rezept 03.08.2026 08:39 Uhr

Berlin - 

Nach Cannabis-Konsum am Steuer – da kann der Führerschein schnell weg sein. Ein Mann aus Bayern scheiterte mit einer Klage gegen die Bußgeldstelle – weil die Verordnung nicht eindeutig sei, könne er sich nicht auf die Medikamentenklausel berufen, so das Bayerische Oberlandesgericht (OLG).

Der Mann war Ende vergangenen Jahres wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem einmonatogen Fahrverbot verurteilt worden. Ein Jahr zuvor waren bei einer Verkehrskontrolle Blutwerte von 16,8 ng/ml THC, 15,7 ng/ml HO-THC und 342 ng/ml THC-COOH festgestellt worden. Damit war der nach Straßenverkehrsgesetz (StVG) zulässige Höchstwert von 3,5 ng/ml THC deutlich überschritten.

Im Prozess hatte der Mann drei Privatrezepte vorgelegt, die er im Rahmen von Videosprechstunden erhalten hatte. Dabei waren jeweils unterschiedlichen Blüten verordnet worden; ergänzend hieß es jeweils:

„Dosierung ED: 0,1 g, TD: 1,5 g, verdampfen und inhalieren – Falls die Cannabissorte nicht vorrätig ist, darf eine andere Sorte abgegeben werden mit derselben Genetik und max. 10% abweichendem THC-Gehalt.“

Der Mann berief sich auf die Ausnahmevorschrift nach § 24a Abs. 4 StVG berufen, nach der das Fahrverbot nicht gilt, wenn die nachgewiesene Substanz „aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt“.

Eine bestimmungsgemäße Einnahme liege aber nur dann vor, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruhe und das Arzneimittel nicht missbräuchlich oder überdosiert verwendet werde. Und eine ordnungsgemäße eindeutige Verschreibung habe hier nicht vorgelegen.

Unter anderem müsse das Rezept gemäß § 2 Abs. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) die Dosierung oder einen Medikationsplan enthalten oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung

Dosierung unklar

Hier sei die Dosierung aber inhaltlich vollkommen unklar formuliert. „Angegeben sind die Gesamtmenge, Einzeldosen und Tagesdosen. Ob es sich bei den Tagesdosen um vorgegebene Tagesdosen oder um Tageshöchstdosen handelt, ist unklar.“

Gehe man davon aus, dass es sich um eine vorgegebene Tagesdosis von 1,5 g handelte, würde die im Rezept verschriebene Gesamtmenge von 10 g Cannabisblüten nur für 6,7 Tage reichen. Rezepte seien aber in deutlich größeren Abständen ausgestellt worden, sodass der Patient über weite Zeiträume ohne die verschriebenen Cannabisblüten hätte auskommen müssen. Handele es sich um eine Tageshöchstdosis, würde die Konsummenge weitgehend in das Ermessen des Konsumenten gestellt: „Er könnte die Cannabisblüten einnehmen, wie er wollte. Die Verschreibung wäre quasi ein ‚Freifahrtschein‘.“

Eine eindeutige Dosierungsanweisung enthalte die Verschreibung nicht, es liege eine pauschale Verschreibung vor, sodass kein bestimmungsgemäßer Gebrauch vorliege. Die Medikamentenklausel greife somit hier nicht ein.

Eine Klärung wäre durch einfaches Nachfragen beim Arzt vermeidbar gewesen, weshalb die Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts keinen rechtlichen Bedenken begegne. „Aufgrund der möglicherweise begrenzten Reichweite der Rezepte musste dem Betroffenen zudem klar sein, dass die Verschreibung nicht eindeutig ist. Außerdem hat der Betroffene auch noch gegenüber dem kontrollierenden Polizeibeamten angegeben, am Vorabend einen Joint geraucht zu haben, sodass er vorhersehen und vermeiden konnte, unter THC-Einfluss ein Fahrzeug zu führen, der nicht auf der Inhalation der verschriebenen Cannabisblüten beruht.“

Das OLG ging nicht näher auf die Frage ein, ob Cannabis-Rezepte per Online-Sprechstunde ausgestellt werden dürfen. Ebenso wenig komme es darauf an, dass die Krankheit in der Verschreibung nicht benannt worden sei.