Cannabis am Steuer: Rezept schützt vor Bußgeld 18.06.2026 08:01 Uhr
Ein Autofahrer wird kontrolliert, eine Blutprobe auf Cannabis fällt positiv aus. Doch der Mann hatte sich die konsumierten Blüten verschreiben lassen und geht daher straffrei aus.
Etwa eine halbe Stunde, nachdem er am Abend des 14. März 2025 Cannabis konsumiert hatte, stieg der Mann in einen Mietwegen, um einen Freund nach Hause zu fahren. Auf der Rückfahrt wurde er von der Polizei kontrolliert, die Cannabisgeruch feststellte. Eine Blutprobe ergab folgende Werte:
- THC: 31,7 ng/ml
- Hydroxy-THC: 13,6 ng/ml
- THC-Carbonsäure: > 200 ng/ml
Damit war der THC-Höchstwert von 3,5 ng/ml deutlich überschritten, der laut § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) zulässig ist.
Doch einen Bußgeldbescheid über 500 Euro samt einmonatigem Fahrverbot kassierte das Amtsgericht Bad Urach jetzt.
Denn der Mann hatte sich die Cannabisblüten zuvor in einer Apotheke besorgt. Das Rezept dafür hatte ein Arzt aus Athen ausgestellt. Der hatte seinen an Migräne leidenden Patienten im fernen Deutschland auch darüber informiert, dass er als Patient grundsätzlich am Straßenverkehr teilnehmen dürfe, soweit er auf Grund der Medikation nicht in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sei. Dabei gelte die gleiche Rechtslage wie bei anderen Arzneimitteln wie zum Beispiel bei Opioiden.
Tatsächlich gilt die Vorschrift nach § 24a StVG nicht, wenn der festgestellte Blutwert aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Arzt entscheidet
Laut Gericht konnte er sich auf diese Ausnahme berufen. Cannabis zu medizinischen Zwecken dürfe zum Zweck der Heilung oder Schmerzlinderung, nicht aber als Genussmittel oder auf den bloßen Wunsch des Patienten hin verschrieben werden, dann sei es als Heilmittel anerkannt und erlaube seine Verschreibung und Einnahme mit der Folge, dass ein ordnungswidriges Führen eines Kraftfahrzeuges nicht geahndet werden dürfe.
„Verantwortlich für die Einhaltung der berufsrechtlichen Regelungen und die Ordnungsgemäßheit der Befunderhebung ist nicht der Patient, sondern der Arzt“, so das Gericht. „Der Patient kann sich vielmehr, soweit er keine gegenteiligen Anhaltspunkte hat, grundsätzlich darauf verlassen, dass die durch den Arzt ausgestellte medizinische Verschreibung von Cannabis nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und er befugt ist, sich auf den Ausnahmetatbestand […] zu berufen.“
Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es der Plattform darum gehe, jenseits der medizinischen Maßstäbe Cannabis zu verschreiben, seien nicht ersichtlich. Ein eventuelles rechtswidriges Verhalten müssten die Behörden am Firmensitz in Frankfurt ahnden. „Umgekehrt darf grundsätzlich jeder Staatsbürger darauf vertrauen, dass Angebote – egal ob im Ladengeschäft, im Versandhandel oder im Internet – zulässig sind und er diese Angebote auch annehmen darf.“
Die hinzu gezogene Sachverständige habe einen bestimmungsgemäßen Gebrauch attestiert; insbesondere der hohe Säuregehalt von über 200 ng/ml sei klares Indiz dafür, dass eine regelmäßige Cannabiseinnahme stattgefunden habe.
Sie habe zwar Zweifel am Inhalt der Verschreibung geäußert, weil sie keine tägliche Höchstmenge enthalten habe. „Dies allerdings ist ebenfalls zuvorderst ein Versäumnis des behandelnden Arztes und nicht dem Patienten zur Last zu legen.“
Verletzungen der ärztlichen Regeln konnte die Expertin nicht feststellen. „Soweit die Sachverständige insgesamt Zweifel an dem ärztlichen Vorgehen äußerte oder zumindest durchblicken ließ, handelte es sich hierbei um als solche auch klar gekennzeichnete eigene Auffassungen der Sachverständigen, die aber keinen Gesetzesbruch belegen konnten und in dieser Entscheidung daher nicht zu berücksichtigen sind.“