Cannabis-Abgabe in Apotheken: Modellprojekt gestoppt 19.02.2026 11:32 Uhr
Ein geplantes Forschungsprojekt in Wiesbaden zur legalen Abgabe von Cannabis über Apotheken ist gestoppt worden. Das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) habe kürzlich den Antrag abgelehnt, erklärte die Wiesbadener Gesundheitsdezernentin Milena Löbcke. Die Stadt wolle nun rechtliche Schritte prüfen, um das Forschungsprojekt noch durchzusetzen.
„Wer Cannabis legalisiert muss auch sicherstellen, dass es legale Zugangswege gibt“, erläuterte Löbcke. Sonst werde die eigentliche Zielstellung des Konsumcannabisgesetzes konterkariert. Um weitere Zugangswege zu öffnen, brauche es dringend Forschungsprojekte wie etwa die Abgabe über Apotheken, ergänzte die Dezernentin.
Bundesamt sieht Modellvorhaben nicht gesetzlich gedeckt
Eine Sprecherin des BLE teilte auf Anfrage mit, dass der Gesetzgeber nach Auffassung ihrer Behörde regional und zeitlich begrenzte Modellvorhaben ausdrücklich vom Regelungsbereich des Konsumcannabisgesetzes ausgenommen habe. Um solche Vorhaben verwirklichen zu können, sei ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren nötig.
Generell ist seit April 2024 Kiffen für Volljährige mit Beschränkungen legal. Erlaubt ist seitdem der Anbau von bis zu drei Pflanzen gleichzeitig in Privatwohnungen, aufbewahren darf man bis zu 50 Gramm Cannabis. Auch der nicht-kommerzielle Anbau in speziellen Vereinen ist unter Auflagen legal.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hatte vergangenes Jahr auch ein geplantes Modellprojekt in Frankfurt zum regulierten Verkauf von Cannabis in Fachgeschäften abgelehnt.
Zum Hintergrund
Ende 2024 trat die Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung (KCanWissZustV) in Kraft. Diese regelt, dass das BLE für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zuständig ist sowie für die Überwachung und Durchführung der in § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 KCanG genannten Regelungen. Daher können beim BLE Anträge zu wissenschaftlichen Forschungsvorhaben eingereicht werden, das diese prüft und genehmigte Projekte überwacht. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bleibt die zuständige Behörde für Forschung mit medizinischem Cannabis sowie für die medizinischen beziehungsweise medizinisch-wissenschaftlichen Zwecke.
Antragsteller:innen müssen die im KCanG und Medizinalcannabisgesetz (MedCanG) vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen; wie die Erbringung eines im KCanG und MedCanG gefordeten Nachweises zur erforderlichen Sachkenntnis oder der Beleg über den wissenschaftlichen Zweck des eingereichten Forschungsvorhabens. Anträge können Hochschulen, Unternehmen, Vereine oder natürliche oder juristische Personen stellen. Dies könne dazu beitragen, dass der Schwarzmarkt eingedämmt, Prävention ausgebaut und die Debatte über den Konsum von Cannabis versachlicht werde.
„Die BLE vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der Teillegalisierung im Rahmen der ersten Säule regional und zeitlich begrenzte Modellvorhaben ausdrücklich vom Regelungsbereich des KCanG ausgenommen hat. Um diese Vorhaben verwirklichen zu können, bedarf es aus Sicht der BLE eines zweiten Schritts, das heißt in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren müssten die Grundlagen für die Modellvorhaben unter Berücksichtigung von europa- und völkerrechtlichen Vorgaben geschaffen werden. Nach derzeitiger Rechtslage sieht die BLE daher keine Möglichkeit Erlaubnisse zu beantragten Cannabis-Modellvorhaben nach § 2 Absatz 4 KCanG zu erteilen“, heißt es dazu auf der Seite des BLE.