Impfen in Apotheken: Was ist neu? 30.06.2026 09:34 Uhr
Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) wird das Impfangebot in den Apotheken deutlich ausgeweitet. Das niedrigschwellige Netz der Apotheken soll genutzt werden, um die allgemeinen Impfquoten in Deutschland spürbar anzuheben.
Bisher durfte in der Apotheke nur gegen Influenza und Covid-19 geimpft werden. Das neue Gesetz erlaubt es geschulten Apothekerinnen und Apothekern nun, nahezu alle gängigen Totimpfstoffe zu verabreichen.
Was darf verimpft werden?
- Standard- und Auffrischimpfungen: Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten und Polio
- Indikationsimpfungen: Pneumokokken, Meningokokken, Hepatitis B sowie Gürtelrose
- Reiseimpfungen: Selbst spezielle Totimpfstoffe für den Auslandsurlaub, wie etwa gegen Tollwut oder Japanische Enzephalitis, dürfen künftig direkt in der Apotheke verabreicht werden.
- Lebendimpfstoffe, wie gegen Masern, Mumps, Röteln oder Gelbfieber, sind von der Regelung ausgenommen und werden weiterhin ausschließlich von Ärzten verabreicht.
Das erweiterte Impfangebot gilt ausnahmslos für Personen ab 18 Jahren. Kinder und Jugendliche dürfen für diese neuen Impfungen weiterhin nicht in der Apotheke geimpft werden. Bei Corona bleibt es bei der Sonderregelung ab zwölf Jahren. Schwangere oder Menschen mit schweren Vorerkrankungen dürfen theoretisch geimpft werden – hier liegt die Entscheidung aber beim Apotheker. Bei zu hohem Risiko wird direkt an die Arztpraxis verwiesen.
Auch PTA dürfen impfen
Nach entsprechenden Schulungen sollen PTA, Pharmazieingenieurinnen und -ingenieure sowie Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) ebenfalls – unter Aufsicht – impfen dürfen. Die Aufklärung, Anamnese, das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person sowie die Impfdokumentation sollen dabei aber bei den Apothekerinnen und Apothekern verbleiben.
Was gilt für Apotheke und Impfende?
Die Sicherheit steht nach wie vor an erster Stelle. Damit eine Apotheke die neuen Impfungen anbieten darf, gelten folgende Regeln:
- Zusätzliche Schulungen: Die bereits absolvierten Schulungen für Grippe und Corona reichen für die neuen Indikationen nicht aus. Das Personal muss entsprechend für die neuen Impfstoffe, deren Besonderheiten und Dosierungen nachgeschult werden.
- Räumlichkeiten und Notfall-Management: Es muss ein geeigneter Raum zur Verfügung stehen. Zudem wird das Team für das Management von Notfällen, wie einen anaphylaktischen Schock, fit gemacht.
Übrigens: Keine Apotheke muss impfen. Da das Angebot nun aber ganzjährig stattfinden kann, lohnt sich der organisatorische Aufwand für viele Betriebe nun doch.
Kundenbindung durch Impfen
Neben dem besseren Service für die Patientinnen und Patienten ist das Impfen eine wichtige neue Ertragsquelle und ein Instrument zur Kundenbindung. Da die Vergütung für die Durchführung vertraglich geregelt wird, lässt sich das Impfen nun als feste, ganzjährige Dienstleistung etablieren. Zudem bringt die Reform weitere Erleichterungen, wie beispielsweise die Erlaubnis für venöse Blutentnahmen bei Erwachsenen zu diagnostischen Zwecken. Auch davon kann die Kundschaft profitieren.
Das erweiterte Angebot bringt auch für die Abläufe im Backoffice und an der Kasse wichtige Änderungen mit sich. Über das ApoVWG werden die Abrechnung und Dokumentation weitgehend an die bereits bewährten Prozesse von Grippe- und Corona-Impfungen angepasst, jedoch mit ein paar neuen Besonderheiten.
Impfausweis und Doku
Die wichtigste Pflicht bleibt der Eintrag in den analogen oder – falls vorhanden und vom Patienten gewünscht – in den elektronischen Impfausweis (eImpfausweis) via elektronische Patientenakte (ePA). Liegt kein Ausweis vor, wird eine offizielle Impfbescheinigung ausgestellt.
Chargen-Dokumentation per Securpharm: An der Kasse wird im System der DataMatrix-Code des Impfstoffes gescannt. Damit wird der Impfstoff nicht nur korrekt ausgebucht, sondern die exakte Chargennummer fließt direkt automatisiert in die Abrechnungs- und Patientendaten ein.
Meldung an das RKI: Genau wie bei Covid-19 und Influenza müssen die anonymisierten Impfdaten über das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), meist direkt integriert in „Mein Apothekenportal“, an das RKI übermittelt werden.