Lagerwertverluste: Ausgleich für Apotheken gefordert 10.11.2025 12:28 Uhr
Lagerwertverluste sind in den Apotheken ein ärgerliches Thema, die Abda fordert daher in ihrer Stellungnahme zur Apothekenreform einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz durch die Hersteller. Außerdem soll es eine Abverkaufsfrist für Importe geben, die aufgrund von Engpässen beschafft werden mussten.
Apotheken sind laut Abda immer dann dem Risiko von Lagerwertverlusten ausgesetzt, wenn zwischen der Bestellung und der Abgabe eines Arzneimittels eine Preissenkung eintritt. Denn der Preis, der bei der Bestellung berechnet wurde, sei für die Abrechnung gegenüber der Krankenkasse nicht mehr maßgeblich. „So kann die Senkung von Festbeträgen zum Monatswechsel zu Verlusten von mehreren Tausend Euro führen.“ Gleichzeitig seien die Apotheken nach § 15 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zur Vorratshaltung verpflichtet.
Das Problem gebe es nicht nur bei bereits bekannten Arzneimitteln, sondern auch bei Neueinführungen, für die nach sechs Monaten durch den Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein Erstattungspreis festlegt werde. „Häufig kommt es bei diesem Bewertungsverfahren zu Preissenkungen, weil sich herausstellt, dass der ursprüngliche Preis in keinem angemessenen Verhältnis zum festgestellten Zusatznutzen des Arzneimittels steht.
So kommt es bei so gut wie allen Arzneimitteln zu mindestens einer Preissenkung, bei zwei Dritteln sogar zu mindestens zwei Preissenkungen nach Abschluss des Bewertungsverfahrens. Die Folge: Apotheken haben Ware zu höheren Einkaufspreisen beschafft, dürfen diese jedoch nur noch zum gesenkten Abgabepreis abrechnen. Dadurch entstehen erhebliche wirtschaftliche Verluste, die für die Apotheke unvermeidbar sind, da die Erstattungsbeträge in der Regel ohne Übergangsfrist eingeführt werden, in der die Apotheken ihre bisherigen Lagerbestände abbauen könnten.“
Signifikante Verluste für Apotheken
So sei es in diesem Jahr beispielsweise bei Qalsody zu einer Preissenkung um mehr also 5000 Euro gekommen. „Es ist nicht unüblich, dass solche Preissenkungen in Höhen von mehreren tausend Euro auftreten. Für die Apotheke können sich so schnell signifikante Verluste aufsummieren.“
Verursacher seien alleine die Hersteller, die grundsätzlich die Hoheit über die von ihnen gemeldeten Herstellerabgabepreise besäßen beziehungswiese diesen im Falle des Erstattungsbetrags zunächst zu hoch angesetzt hätten. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und die Apotheken hätten dagegen keinerlei Einfluss, sodass die Apotheke die sie treffenden Verluste gar nicht vermeiden könne.
Die Abda weist darauf hin, dass zugunsten der Krankenkassen an verschiedenen Stellen im Sozialgesetzbuch (SGB V) ein Ausgleich vorgesehen ist, sie also die Differenz zwischen Erstattungsbetrag und dem bis dahin gezahlten Abgabepreis – einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer – zu kompensieren ist.
„Es würde aus genannten Gründen dem Gebot der Fairness entsprechen, spiegelbildlich zugunsten der Apotheken an geeigneter Stelle in § 130b SGB V zu regeln, dass diesen die durch Preissenkungen aufgrund des Verfahrens nach § 130b SGB V entstehenden wirtschaftlichen Einbußen seitens der pharmazeutischen Unternehmer zu erstatten sind“, fordert die Abda.
Abverkaufsfrist für Importe
Außerdem soll es eine Abverkaufsfrist für Importe geben, die aufgrund von Engpässen beschafft werden mussten. „Wenn ein Versorgungsmangel wegfällt, wird dies durch das Ministerium ebenfalls im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung fällt die Rechtsgrundlage für die behördlichen Gestattungen weg. Dies führt in der Praxis dazu, dass Apotheken, die im zeitlichen Zusammenhang Arzneimittel auf der Basis der Ausnahmegestattung beziehen, diese nicht mehr abgeben können, sofern die Bekanntmachung des Ministeriums erfolgt. Das wirtschaftliche Risiko tragen in diesem Fall die Apotheken. Um diesen unzumutbaren Zustand zu beheben, halten wir die Verankerung einer Übergangsvorschrift für erforderlich, die das Inverkehrbringen auch nach der Bekanntgabe der Beendigung des Versorgungsmangels befristet erlaubt. Sofern erforderlich, ist ergänzend eine ausdrückliche Regelung vorzusehen, um die Erstattung durch die Kostenträger zu gewährleisten.“