Rezeptdruck

HiMi-Rezept: Mehrkosten nicht vergessen APOTHEKE ADHOC, 05.04.2018 13:11 Uhr

Berlin - 

Milchpumpe, Inhalator oder Kompressionsstrumpf: Die Versorgung mit Hilfsmitteln (HiMi) gehört zum Apothekenalltag dazu. Die Krankenkassen übernehmen die vertraglich vereinbarten Preise. Wünscht ein Kunde eine höherwertige Versorgung, kann diese durch die Leistung von Mehrkosten gewährt werden. Apotheken sind dann gesetzlich verpflichtet, den Aufzahlungsbetrag auf das Rezept zu drucken.

Apotheken müssen im Falle einer Abrechnung nach § 302 SGB V nicht nur die erbrachte Leistung nach Art, Menge und Preis auf das Muster-16-Formular drucken, sondern auch „die Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach §33 Absatz 1 Satz 6“.

Eine gesetzliche Regelung, wie der Druck vorgenommen werden muss, gibt es bislang nicht. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat daher mit den Landesapothekerverbänden einen Leitfaden erarbeitet.

Apotheker sollten für jedes Hilfsmittel, für das Mehrkosten geleistet wurden, eine zusätzliche Abrechnungszeile aufdrucken, hierzu ist die Sonder-PZN 06460725 zu verwenden. Im Feld „Taxe“ findet die Höhe der Aufzahlung ihren Platz. Das Sonderkennzeichen sollte in der ersten Abrechnungszeile aufgedruckt werden, das abgegebene Produkt wird erst danach dokumentiert. Der Faktor wiederum steht für die Abrechnungszeile des Hilfsmittels, für das die Mehrkosten geleistet wurden. Diese positionsbezogene Darstellung der Aufzahlung ist von der Technischen Anlage 1 vorgegeben. Fallen keine Mehrkosten an, muss auch keine zusätzliche Abrechnungszeile generiert werden.

Hilfsmittel können nach §300 – der ursprünglich für Arzneimittel vorgesehen war – oder §302 SGB V abgerechnet werden. Letztere Vorschrift dient der Kostenstellung unter Angabe der HiMi-Nummer unter Berücksichtigung von §139 HiMi-Verzeichnis. Wonach abgerechnet wird, entscheiden die Kassen. Handelt es sich um Gruppenverträge, wird gemäß §300 SGB V die PZN aufgedruckt – sonst wird nach §302 mit der HiMi-Nummer abgerechnet.

Den Krankenkassen muss auf dem Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die Abrechnung ermöglicht werden. Somit müssen alle Papierunterlagen wie beispielsweise die Genehmigung auf Kostenübernahme oder Maßblätter ebenfalls elektronisch übermittelt werden. Für die Rechenzentren ist die Abrechnung mit einem hohen Aufwand verbunden und eine Automatisierung kaum möglich. Das Hilfsmittelrezept und die dazugehörigen Anlagen haben oft unterschiedliche Papierformate.

Apotheker müssen bei der Rezeptbelieferung zahlreiche Stolpersteine umgehen. So dürfen Arznei- und Hilfsmittel nicht gemeinsam auf einem Rezept verordnet werden. Auch Kanülen und Teststreifen für den Diabetikerbedarf müssen gesondert rezeptiert werden. Gefährlich kann es auch werden, wenn bei Leihgeräten für die erste Versorgung ein Zubehörset und die Mietgebühr gemeinsam abgerechnet werden. Denn wird nicht für beides eine HiMi-Nummer aufgedruckt, handelt es sich um eine Mischverordnung, die retaxiert werden kann. Daher ist bei der Mietgebühr auf eine Abrechnung nach HiMi-Nummer zu achten, sofern das Zubehör nach §302 SGB V abgerechnet wird.