Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen

Was darf die PKA in der Rezeptur? 21.07.2026 13:10 Uhr

Berlin - 

In Apotheken spielen Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) eine wichtige Rolle beim Verkauf apothekenüblicher Waren wie Kosmetik und Medizinprodukten. Aber auch in der Rezeptur dürfen sie wertvolle Aufgaben übernehmen. Ein Überblick.

Da PKA kein pharmazeutisches, sondern kaufmännisches Personal sind, gilt die goldene Regel: Unterstützung ja, selbstständige pharmazeutische Arbeit nein. Alle Arbeiten in der Rezeptur müssen unter direkter Aufsicht und Verantwortung eines Apothekers oder einer PTA stattfinden. Die Grenze zwischen kaufmännischen und pharmazeutischen Tätigkeiten wird hierbei durch die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt.

Was steht im Gesetz?

Konkret gibt § 3 Absatz 5a der ApBetrO eindeutige Hinweise, bei welchen Aufgaben die PKA sowie PKA-Auszubildende mitwirken dürfen: „Das Umfüllen einschließlich Abfüllen und Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln darf unter Aufsicht eines Apothekers auch durch anderes als das pharmazeutische Personal ausgeführt werden, soweit es sich um Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte sowie Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten befinden, handelt.“

Darüber hinaus darf sich das pharmazeutische Personal von dem oben genannten anderen Personal der Apotheke unterstützen lassen.

Was gehört zu den erlaubten Tätigkeiten?

  • Vorbereitung und Zuarbeit: Abwiegen von unkritischen Substanzen, Bereitstellen von Ausgangsstoffen und Geräten sowie das Vorbereiten von Prüfprotokollen oder Dokumenten.
  • Zubereitung unter Aufsicht: Unterstützung bei der Herstellung von Eigenerzeugnissen. Das bedeutet beispielsweise: das Rühren einer Salbe, das Mischen bereits eingewogener Substanzen oder das Bedienen von Kapselmaschinen.
  • Abfüllen und Abpacken: Abfüllen von fertigen Bulk-Waren, Tees, Tinkturen oder Salben in die finalen Abgabegefäße wie Tuben oder Kruken.
  • Kennzeichnung: das Erstellen, Ausdrucken und Aufkleben der Etiketten, inklusive aller rechtlichen Pflichtangaben wie Verfallsdatum und Gebrauchsanweisung.
  • Gerätepflege: Bedienen, Reinigen, Desinfizieren und Instandhalten der Labor- und Rezepturgeräte wie Salbenrührmaschinen, automatischen Waagen oder Wasserbädern.

Was ist verboten?

Die wichtigste Grenze: PKA dürfen keine pharmazeutischen Tätigkeiten eigenverantwortlich ausführen.

  • Eine Rezeptur komplett alleine von Anfang bis Ende ohne Aufsicht anzufertigen, ist tabu.
  • Die finale Plausibilitätsprüfung der Rezeptur und die Freigabe des fertigen Arzneimittels dürfen ausschließlich durch Approbierte erfolgen.
  • Die Identitätsprüfung von Rohstoffen im Labor, beispielsweise mittels Schmelzpunktbestimmung oder IR-Spektroskopie, ist rein pharmazeutischem Personal vorbehalten. PKA dürfen hierbei lediglich die Dokumentation vorbereiten oder die Geräte reinigen.

Bestellungen von Rezeptursubstanzen

Hier spielen PKA eine essenzielle Rolle: „Einige Substanzen sind über den pharmazeutischen Großhandel bestellbar, aber einige eben auch nicht“, erklärt Dr. Nojan Nejatian, Inhaber der Heegbach-Apotheke in Erzhausen. Bestimmte Ausgangsstoffe müssten dann direkt bezogen werden. „Diese Direktbestellungen machen bei uns selbstverständlich die PKA. Ohne die Edukte läuft gar nichts.“

Aber auch organisatorische und kaufmännische Dinge werden von PKA übernommen. „Dazu gehört beispielsweise auch die Inventur“, so Nejatian. Aber auch die Kommunikation rund um die Individualrezepturen übernehmen PKA. „Fragen wie, wann eine Anfertigung fertig ist, ob eine Lieferung nötig ist oder auch ob die nötigen Vorgänge im Qualitätsmanagementsystem erledigt sind, das klären bei uns PKA“, so Nejatian.