Mindestens 4,5 Jahre im Job

PKA-Validierung ersetzt Abschluss nicht 18.08.2026 12:29 Uhr

Berlin - 

Die Apothekerkammer Berlin hat eine PKA-Validierungsverfahrensregelung verabschiedet. Personen, die zwar eine einschlägige Berufserfahrung, aber keinen Abschluss haben, erhalten die Möglichkeit, ihre berufsrelevanten Kompetenzen zu bewerten und die Gleichwertigkeit mit einem anerkannten Ausbildungsberuf feststellen zu lassen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren.

Die Kammer ist zuständig für die PKA-Ausbildung und damit auch für die Durchführung der Validierung von Berufserfahrungen des PKA-Berufes. „Das Validierungsverfahren dient insbesondere der Anerkennung und Wertschätzung praktisch erworbener beruflicher Kompetenzen“, heißt es.

Mindestens 4,5 Jahre Berufserfahrung

Die Validierungsregelung ist am 5. Juni in Kraft getreten. Das Verfahren wird auf Antrag durchgeführt und richtet sich an Personen, die mindestens 25 Jahre alt sind und mindestens 4,5 Jahre Berufserfahrung PKA-Bereich, aber keine entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Prüfung im Tandem

Im Feststellungstandem aus zwei Pürfer:innen werden die beruflichen Handlungskompetenzen bewertet. Dazu wird anhand von mündlichen und praktischen Aufgaben festgestellt, inwieweit die vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit den entsprechenden Kompetenzbereichen des Ausbildungsberufs der PKA vergleichbar sind.

Bei erfolgreichem Validierungsverfahren wird eine Bescheinigung ausgestellt. Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass die vollständige Validierbarkeit des PKA-Berufs nicht möglich ist. Grund: Die Berufsbildposition „Tätigkeiten nach Apothekenbetriebsordnung“ sind nur bestimmten Berufs-/Personengruppen vorbehalten. „Daher ist allein eine ‚überwiegende Vergleichbarkeit‘ mit dem PKA-Beruf möglich.“

Validierung ersetzt Abschluss nicht

Zudem stellt die Kammer klar, dass die ausgestellte Bescheinigung keinen formalen Berufsabschluss ersetzte. Die Kammer hält zudem offen, ob nicht im Einzelfall ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aussagekräftiger ist oder eine verkürzte PKA-Ausbildung die sinnvollere Option ist. Dies müsse individuell bewertet werden.

Validierungs- vs. Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren

Das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren bezieht sich auf die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses in Deutschland. Dabei erfolgt eine Prüfung der Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Für PKA ist hier nicht die Apothekerkammer Berlin, sondern die Landesapothekerkammer Brandenburg zuständig.