Kollegen im Urlaub: Ist Mehrarbeit Pflicht? 20.06.2025 14:12 Uhr
Sommerzeit ist Urlaubszeit – die Personaldecke wird damit aktuell dünner. Da Personal ohnehin schon Mangelware ist, kann dies für den Rest des Teams zur Herausforderung werden. Die Arbeit wird immerhin nicht automatisch weniger – sind Kolleg:innen aufgrund von Urlaubsvertretung zu Mehrarbeit verpflichtet?
Chef:innen dürfen laut Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) grundsätzlich Mehrarbeit anordnen, aber nur in begründeten Ausnahmefällen. „Über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus kann vom Apothekeninhaber in begründeten Ausnahmefällen Mehrarbeit im gesetzlichen Rahmen verlangt werden“, heißt es in § 7 BRTV.
Das gilt beispielsweise, wenn mehrere Kolleg:innen plötzlich krankheitsbedingt ausfallen und die vorgeschriebenen Mindestöffnungszeiten der Apotheke sonst nicht eingehalten werden können. Urlaub ist hingegen planbar. Schließlich ist dieser gesetzlich vorgeschrieben und auch im BRTV klar geregelt.
Demnach können Chef:innen laut § 11 sogar festlegen, dass PTA und andere Apothekenangestellte ihre Jahresurlaubsplanung zu Beginn oder zum Ende des Jahres für das nächste Jahr in Form von Urlaubsanträgen vorlegen. Somit ist der Ausfall von Mitarbeitenden bereits langfristig bekannt und es handelt sich nicht um einen Ausnahmefall, wie auch die Adexa klarstellt. Aufgrund einer Urlaubsvertretung zu Mehrarbeit verpflichtet zu werden, ist demnach in der Regel unzulässig, den dies wäre vermeid- und planbar gewesen. Ausnahme: Wenn zu geplanten Urlauber:innen noch Krankheitsfälle kurzfristig dazukommen.
Keine Mehrarbeit wegen Urlaubsvertretung?
Angestellte dürfen zwar generell zu Mehrarbeit angehalten werden, dabei müssen aber bestimmte Voraussetzungen beachtet werden. „Arbeitgeber:innen dürfen keine Überstunden anordnen, die dazu führten, dass gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstoßen würde“, stellt beispielsweise der Deutsche Gewerkschaftsbund klar – beispielsweise hinsichtlich der Höchstarbeitszeiten von maximal zehn Stunden pro Tag. Zudem müssen die Interessen der Angestellten berücksichtigt werden.
Teilzeitkräfte, die beispielsweise aus Betreuungsgründen nur vormittags arbeiten, können in der Regel nicht einfach wegen einer Urlaubsvertretung zu Mehrarbeit am Nachmittag eingeplant werden. Gleiches gilt sogar für Angestellte mit einem Haustier, wie ein Urteil gezeigt hat.