Pränataldiagnostik

Trisomien: Bluttest bald Kassenleistung APOTHEKE ADHOC, 25.09.2021 09:08 Uhr

Trisomien 13, 18 oder 21: Der nichtinvasive Pränataltest (NIPT) kann in begründeten Einzelfällen voraussichtlich ab dem kommenden Frühjahr als Kassenleistung abgerechnet werden. Foto: Jarun Ontakrai/shutterstock.com
Berlin - 

Während der Schwangerschaft tun die meisten Mütter alles, damit es ihrem ungeborenen Kind gut geht. Viele möchten zusätzliche Sicherheit, wenn es um mögliche Krankheiten des Kindes geht. Verschiedene Untersuchungen können Hinweise auf bestimmte genetische Erkrankungen wie Trisomien geben. Bislang wird jedoch nur die risikobehaftete Methode der Fruchtwasseruntersuchung von den Krankenkassen übernommen. Ab kommendem Frühjahr könnte jedoch auch ein nicht-invasiver Bluttest zur Option stehen. 

Genetische Erkrankungen wie Trisomie 21 – besser bekannt als das Down-Syndrom – sind unter Schwangeren besonders gefürchtet. Viele möchten deshalb Gewissheit haben und entsprechende Tests durchführen lassen – auch, wenn diese ethisch umstritten sind. Eine Möglichkeit ist die Fruchtwasseruntersuchung: Dabei wird eine Hohlnadel durch die Bauchdecke in die Fruchtblase eingeführt, um eine Probe des Fruchtwassers zu entnehmen. Diese invasive Methode wird zwar als Kassenleistung angeboten, allerdings birgt sie das Risiko einer Frühgeburt.

NIPT muss bislang selbst gezahlt werden

Der nichtinvasive Pränataltest (NIPT) ist seit 2012 zugelassen: Es handelt sich dabei um einen Bluttest, der darauf beruht, dass etwa ab der zehnten Schwangerschaftswoche im mütterlichen Blut kindliche Zellen zu finden sind. Diese können genetisch untersucht werden, um eine Trisomie feststellen zu können. Bislang wird diese Methode jedoch nicht von der Krankenkasse übernommen – Schwangere müssen ihn auf Wunsch selbst zahlen.

Voraussichtlich ab dem kommenden Frühjahr soll er jedoch in begründeten Einzelfällen zur Kassenleistung werden. Aktuell wird der Beschluss vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) noch geprüft. Die Schwangere muss vorher entsprechend eingehend beraten werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) stellt dafür eine Versicherteninformation zur Verfügung. Der Beschluss war bereits 2019 gefasst worden, nun soll er endlich in Kraft treten.

Die Dauer wird damit begründet, dass zuerst die oben genannte Patienteninformation erarbeitet werden musste. Diese ist von den Frauenärzt:innen künftig verpflichtend einzusetzen. Denn laut Gendiagnostikgesetz müssen speziell geschulte Ärzt:innen die Schwangere über die Bedeutung und die Tragweite von genetischen Untersuchungen aufklären und beraten. Außerdem beinhaltet das Schwangerschaftskonfliktgesetz, dass Schwangerschaftsabbrüche verboten sind, nur weil das Kind behindert ist. Erlaubt sind sie hingegen, wenn dadurch eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Schwangeren verhindert werden kann.

Die vom G-BA zur Verfügung gestellte Information umfasst verschiedene Aspekte: Es wird beispielsweise darauf hingewiesen, dass Untersuchungen auf Trisomien freiwillig sind. Außerdem gibt es genauere Erläuterungen zu Trisomien, deren Häufigkeit und was genau bei der Untersuchung gemacht wird. Desweiteren erhält die Schwangere Hinweise dazu, welche Optionen im Falle eines auffälligen Testergebnisses zur Wahl stehen.