Bundesverwaltungsgericht

Blutegel = Vorstufe eines Arzneimittels dpa/APOTHEKE ADHOC, 18.08.2017 11:48 Uhr

Leipzig - 

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass zu Therapiezwecken aus dem Ausland importierte Blutegel noch keine Arzneimittel sind. Ein Medizinimport-Unternehmen hatte sich mit dem Freistaat Bayern über die Arzneimitteleigenschaft der Blutegel gestritten.

Die Firma führt die Tiere unter anderem aus der Türkei ein. Der Freistaat war der Auffassung, dass die Blutegel als Arzneimittel einzustufen seien und für die Einfuhr deswegen eine Erlaubnis gemäß Arzneimittelgesetz nötig sei.

Das Gericht in Leipzig entschied gestern, dass die Blutegel lediglich eine Vorstufe eines Arzneimittels seien. Um sie für Therapien einsetzen zu können, sei noch ein mehrmonatiger Überwachungsprozess nötig, teilte das Gericht mit. Deswegen dürften die Egel auch ohne Einfuhrerlaubnis und Einfuhrzertifikat importiert werden.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied 2014, dass Blutegel Arzneimittel sind und damit unter das Arzneimittelgesetz (AMG) fallen. Dies gilt auch für Tiere aus ausländischen Wildbeständen, die erst nach Aufbereitung im Inland ihre zweckmäßige Bestimmung als medizinisches Produkt erhalten.

Das Gericht wies eine Klage der Firma Animalpharma ab. Das Unternehmen aus dem bayerischen Altendorf vertreibt seit über 30 Jahren Blutegel zu medizinischen Zwecken. Der Großteil der Tiere wird dabei aus der Türkei importiert.

2008 hatte Animalpharma gegen einen Bescheid der Zentralen Arzneimittelüberwachung Bayern geklagt, wonach das Unternehmen eine Einfuhrerlaubnis und ein Einfuhrzertifikat benötigt. Aus Sicht der Firma sind die importierten Blutegel noch keine Arzneimittel, da sie nach der Einfuhr einen Quarantäne- und mikrobiellen Überwachungsprozess durchlaufen müssen.

Ein bloßes Sammeln im Herkunftsland mache aus Blutegeln längst keine Arzneimittel, zumal nicht alle importierten Wildegel ausschließlich Verwendung in der Human- und Tiermedizin fänden. Die Hälfte der eingeführten Ware wird laut Angaben des Herstellers zu Fisch- und Angelködern weiterverarbeitet.