Selbstdispensation

Regierung gegen Zur Rose Friederike Heinze, 08.12.2012 09:02 Uhr

Indirekte Selbstdispensation: Laut Aargauer Kantonsregierung umgehen Ärzte über ihre Beteiligung an Zur Rose das Verbot, Arzneimittel abgeben zu dürfen. Foto: Zur Rose
Berlin - 

Um in Deutschland auch ohne Rx-Boni an Rezepte zu kommen, kämpft „Zur Rose“ für die Einführung eines elektronischen Rezeptes nach dem Beispiel der Schweiz. Doch auf dem Heimatmarkt gibt es Probleme: Laut Regierung des Kantons Aargau haben einige Ärzte, die Aktionäre der Versandapotheke „Zur Rose“ sind, das Verbot der Selbstdispensation umgangen.

In dem Fall geht es um etwa 300 Mediziner, die bei Argomed mitmachen und ihre Rezepte direkt an „Zur Rose“ schicken. Neben der Dividende, die sie als Aktionäre von „Zur Rose“ bekommen, erhalten die Mediziner auch eine jährliche Aufwandsentschädigung.

In der Argumentation des Regierungsrates heißt es: „Die via Aktien an der Apotheke beteiligten Ärzte haben ein wirtschaftliches Interesse an einem guten Betriebsergebnis der Apotheke. Indem sie Rezepte zuhanden 'ihrer' Apotheke ausstellen, fördern sie deren wirtschaftliche Tätigkeit und somit deren Betriebsergebnis.“ Es sei also davon auszugehen, dass die Mediziner finanzielle Vorteile erlangten, wenn sie die Verschreibungen an „Zur Rose“, anstatt an eine andere Apotheke schickten.

„Die betreffenden Ärzte konkurrenzieren damit die lokalen Apotheken über den normalen Versandhandel hinaus“, heißt es weiter. „Dadurch umgehen sie das Verbot der Selbstdispensation.“

Dass die Mediziner die Medikamente nicht direkt an ihre Patienten abgeben, ist aus Sicht des Regierungsrats unerheblich, zumal rund 80 Prozent der Aktionäre von Zur Rose Ärzte seien und die Gruppe „als standeseigene Apotheke die Interessen der Ärzteschaft“ vertrete.

Die Kantonsregierung verbietet daher in ihrem aktuellen Beschluss Ärzten, die Aktionäre bei „Zur Rose“ sind und keine Ausnahmegenehmigung zur Selbstdispensation haben, sich am Direktversand zu beteiligen. Alle anderen Argomed-Ärzte dürfen sich nur am Direktversand beteiligen, wenn sie dadurch keine wirtschaftlichen Vorteile erzielen: „Der jährliche Pauschalbetrag, den sie von der Zur Rose AG erhalten, darf nur die Kosten decken.“ Eine direkte Entschädigung durch Versandapotheke ist ebenfalls nicht zulässig.

Mit seinem Beschluss bestätigt der Regierung eine frühere Entscheidung des Gesundheitsdepartements, gegen die die Mediziner Beschwerde eingereicht hatte. Ein ähnliches Verfahren läuft gegen Zur Rose noch im Kanton Zürich, wo die Selbstdispensation allerdings vor kurzem unter bestimmten Umständen erlaubt wurde.

Auch in Aargau hoffen die Ärzte, dass ihnen das Geschäft auf Rezept 2013 per Volksabstimmung erlaubt wird. Die Selbstdispensation ist in neun weiteren Kantonen verboten, darunter Freiburg, Genf und das Tessin. In 13 Kantonen dürfen Ärzte dispensieren, in den übrigen gelten Mischsysteme.