Österreich

Öffnungszeiten: Kann und Muss für Apotheken APOTHEKE ADHOC, 28.09.2012 15:40 Uhr

Berlin - 

Im Kampf für längere Öffnungszeiten hat eine Wiener Apothekerin einen Zwischensieg errungen. Jahrelang war ihre Graben-Apotheke in der Innenstadt am Samstagnachmittag geöffnet, bis der Magistrat 2011 einen Strafbescheid dagegen ausstellte. Gegen diesen ging die Apothekenchefin erfolgreich in Berufung.

 

Die Verwaltungsbehörde hatte der Inhaberin der Graben-Apotheke untersagt, samstags nach 12 Uhr geöffnet zu haben. Begründet wurde dies mit mit den vorgeschriebenen Betriebszeiten: Danach müssen Wiener Apotheken an Samstagen von 8 bis 12 Uhr geöffnet seien.

Nun hat der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS), der in Österreich für Berufungsentscheidungen zuständig ist, der Apothekerin Recht gegeben. Vorgeschrieben sei lediglich, zu welchen Zeiten Apotheken öffnen müssten, heißt es in der Begründung. Ob Apotheken auch zusätzlich zu dieser Pflichtöffnungszeit offen bleiben dürften, sei vom Gesetzgeber nicht geklärt.

„Mit dem UVS-Entscheid sehe ich meine Mandantin im Recht, auch außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten die Apotheke zu öffnen“, sagt ihr Anwalt Dr. Peter Krüger. Die Betriebszeiten seien Mindestöffnungszeiten.

 

 

Die Kammer sieht den Fall anders: Der UVS-Entscheid werde falsch interpretiert, so eine Sprecherin. Die Öffnungszeiten stünden fest und seien gesetzlich geregelt. Nach Auffassung der Kammer darf die Apothekerin ihre Apotheke am Samstag nach 12 Uhr nicht geöffnet halten. Die Kammer befürchtet nun, dass bei den Kunden Erwartungen geweckt werden, die die Apotheke nicht erfüllen kann.

Die Interpretation des Anwaltes stehe im Widerspruch zu einem früheren Urteil des Verfassungsgerichtshofes, sagte die Sprecherin. Dieser hatte festgestellt: „Dem Zwang zur Öffnung während der Betriebszeiten und zu den festgelegten Zeiten des Bereitschaftsdienstes steht das Verbot gegenüber, die Bereitschaftsdienste anderer Apotheken durch ein freiwilliges Offenhalten zu konterkarieren.“

Die Verwaltungsbehörde will der Apothekerin nicht garantieren, dass ein weiteres Offenhalten am Samstagnachmittag – trotz positiven Entscheids – straffrei sei. Man warte den Ausgang des zweiten Verfahrens ab, in dem es um einen möglichen Konzessionsentzug geht. Ein Ergebnis dazu solle bereits in den kommenden Wochen vorliegen.