Österreich

Ärzte klagen gegen Apotheken-Werbespots Carolin Ciulli, 05.04.2022 12:29 Uhr

Zuerst in die Apotheke: Die oberösterreichische Ärzteschaft kritisiert eine aktuelle Werbekampagne der Apothekerkammer als irreführend. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Die österreichische Ärzteschaft hat eine Werbekampagne der Apothekerkammer als irreführend kritisiert. Das Handelsgericht Wien gab den Ärzten Recht. Die Apotheker wollen gegen die Entscheidung Berufung einlegen.

Bei dem Streit geht es um zwei Werbespots der Kampagne „Auf-Nummer-Sicher“. Die betreffenden Werbespots stellen aus Sicht der Apothekerkammer „völlig alltägliche Kundenkontakte in Apotheken dar“ und vermittelten „gesetzlich verankerte Kernbereiche“ des Berufs: „Medikationsmanagement und Arzneimittelberatung“. Das erstinstanzliche Urteil sei deshalb „nicht nachvollziehbar“, sagt ein Sprecher. Deshalb werde selbstverständlich Berufung eingelegt.

Die Ärztekammer sah in den Spots jedoch eine unlautere und irreführende Werbung. Konkret geht es den Ärzt:innen zufolge unter anderem um diese Aussage: „Wenn Lina zu viel in der Sonne war, hustet, eine Erkältung oder Fieber hat, geht ihre Mutter Melanie zuerst in die Apotheke. Denn kleinere Erkrankungen lassen sich mit der dortigen Beratung einfach lösen – besonders am Wochenende und in der Nacht.“ Die Untersuchung auf das Vorliegen einer Krankheit oder krankheitswertigen Störung sowie deren Behandlung seien in Österreich aber Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und Fachärzten vorbehalten, argumentiert die Ärztekammer.

Ärzt:innen pochen auf Arztvorbehalt

„Dieser Arztvorbehalt dient dem Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Qualitätssicherung in der Ausbildung der Medizin. Ihre Ärztin bzw. ihr Arzt des Vertrauens nimmt sich für die Patientinnen und Patienten ausreichend Zeit und behandelt diese unter Wahrung der nötigen Geheimhaltung bestmöglich. Von Apotheken kann diese Art der Tätigkeit nicht nur aufgrund des Gesetzes nicht gewährleistet werden, sondern auch nicht in dem erforderlichen Umfeld“, heißt es weiter.

Denn Apotheker:innen hätten beispielsweise kein Medizinstudium hinter sich und keine „umfassenden Kenntnisse der Patienten-Vorgeschichte und des Patientenumfeldes“ oder verfügten über einen eigenen Behandlungsraum, um datenschutzrechtlichen Vorgaben zu wahren. Das Gericht habe der Apothekerkammer verboten, den Eindruck zu vermitteln, dass Apotheker diese Tätigkeiten durchführen dürfen und weitere derartige Werbung untersagt. Doch solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, laufen die Spots weiter.