E-Rezept an Stammapotheke

Zuweisungsverbot: Petition fordert Aufweichung 24.09.2026 13:55 Uhr

Berlin - 

Dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) liegt eine Petition zum Thema Zuweisungsverbot vor. In der gestrigen Sitzung des Petitionsausschusses wurde diese als Beschlussempfehlung einstimmig beschlossen und geht entsprechend mit dem zweithöchsten Votum „zur Erwägung“ ans BMG. Es geht dabei um den Versand von E-Rezepten an die jeweilige „Stammapotheke“ der Patient:innen.

Patient:innen sollten der Petition zufolge Anspruch auf die direkte Übertragung eines E-Rezepts von ihrer Praxis zur Apotheke der Wahl haben. Der Petitionsausschuss unterstützt dieses Anliegen und fordert damit das BMG auf, diese „bedenkenswerte“ Eingabe „noch einmal zu überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen“.

Laut Petent ist im Apothekengesetz ein Zuweisungsverbot enthalten, um mögliche „Klüngeleien“ und Vorteilsnahmen zwischen einzelnen Praxen und Apotheken zu verhindern. Laut Antragsteller hätten doch aber viele Menschen eine „Stammapotheke“, die womöglich direkt nach Hause liefere, gerade wenn der zusätzliche Weg in die Apotheke aufgrund von Krankheit oder Behinderung sehr schwerfalle.

Daher sollte es Patient:innen möglich sein, sich diesen Extra-Weg zu sparen, indem das E-Rezept direkt übermittelt werde. Diese Freigabe könne demnach womöglich einmalig schriftlich, unterzeichnet durch den Patienten oder dessen Bevollmächtigten, dokumentiert werden, so der Vorschlag aus der Petition – inklusive Widerrufsrecht.

Auch der Petitionsausschuss sieht, dass die Sicherstellung der freien Apothekenwahl, zu der auch das Zuweisungs- und Makelverbot beitrage, dem Schutz der Patienten diene. „Die Integrität heilberuflicher Entscheidungen soll nicht durch wirtschaftliche Verflechtungen und sonstige unzulässige Kooperationen zwischen Apotheken und Ärzten beeinflusst werden“, schreibt der Ausschuss.

Gleichzeitig könnten sich dank der Digitalisierung hier neue Möglichkeiten ergeben, die die Versorgung verbessern. Bei der Bearbeitung müsse das BMG nun Aspekte wie Vereinfachungen für die Gesundheitsberufe und den Versorgungskomfort gegen das Schutzprinzip abwägen.