Digitalgesetz

ePA: Apotheken müssen pDL eintragen 02.10.2026 07:51 Uhr

Berlin - 

Apotheken dürfen die Protokolle zu pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) in die elektronische Patientenakte (ePA) eintragen. Eine Änderung dazu braucht es im Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) nicht, stellt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats klar.

Der Bundesrat hatte gefordert, dass das Recht zur Archivierung von pDL-Daten in der ePA in § 349 Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgenommen wird. Konkret sollte der Verweis auf § 341 weiter geregelt werden; hier sind für die Apothekenthemen in Absatz 2 die Nummern 17 bis 19 relevant – und diese seien zwar in § 349 Absatz 2 (Lesen, Speichern, Verwenden), nicht aber in Absatz 3 (Schreiben) berücksichtigt.

Doku bereits abgebildet

Doch laut Bundesregierung ist das gar nicht notwendig. In § 349 seien nämlich nur Fälle geregelt, in denen der Versicherte der Eintragung zustimmen müsse. Die Dokumentation von pDL in der ePA sei bereits im Gesetz abgebildet. „Die im ApoVWG vorgenommene Anpassung des § 352 Satz 1 Nummer 5 SGB V räumt den Apotheken den für ihre neuen Aufgaben erforderlichen Zugriff ein; dieser umfasst die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 17 bis 19 SGB V in der ePA. Spiegelbildlich verpflichtet der mit dem ApoVwG eingeführte § 346 Absatz 2 Satz 2 SGB V die Apotheken, diese Daten in der ePA zu speichern.“

Die Pflicht knüpfe an die Durchführung einer pDL oder die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne Rezept nach den §§ 48a und 48b Arzneimittelgesetz (AMG) an, nicht an eine konkrete aktuelle Behandlung. „Sie ist gegenüber der einwilligungsabhängigen Befüllung nach § 349 Absatz 3 SGB V vorrangig (§ 349 Absatz 1 SGB V). Weitergehender Änderungsbedarf besteht nicht.“