TI-Pauschale

DAV: TI-Refinanzierung nur per Gesetz 04.05.2026 14:53 Uhr

Berlin - 

Bei der Anhebung der TI-Pauschalen geht es nicht voran. GKV‑Spitzenverband und DAV konnten keine Einigung finden und das Bundesgesundheitsministerium (BMG) teilt die Meinung, dass die TI‑Pauschalen nicht zwingend sämtliche Kosten vollständig abdecken müssten. Aus Sicht des DAV kann nur über eine gesetzliche Anpassung eine Refinanzierung der Kosten sichergestellt werden.

Weil der DAV Anpassungen der TI‑Refinanzierung nur noch über gesetzliche Änderungen als realisierbar ansieht, sollen künftige Gesetzgebungsverfahren genutzt werden, um Änderungen zu erwirken. Nur über eine gesetzliche Anpassung könne eine dauerhafte, marktgerechte Refinanzierung der Kosten der Telematikinfrastruktur (TI) sichergestellt werden. Verhandlungen haben in der Vergangenheit nicht zu einer Einigung geführt.

Im Jahr 2023 konnten sich GKV‑Spitzenverband und DAV nicht über die konkreten Inhalte der TI‑Pauschalen einigen. Darum hatte das BMG die Pauschalen per Bescheid festgelegt. Die Vertragspartner hatten jedoch die Möglichkeit, die Regelungen frühestens ab dem 29. Dezember 2024 einvernehmlich zu ändern. Vor dem Hintergrund steigender Kosten wandte sich der DAV im April 2025 an den Bundesverband Deutscher Apotheken‑Softwarehäuser (ADAS). Die Bitte: Eine Auswertung der aktuellen Preisentwicklung sowie eine Bezifferung der einzelnen Kostenkomponenten. Im Ergebnis zeigte sich, dass eine Anpassung der bestehenden TI‑Pauschalen erforderlich ist. Doch GKV und DAV konnten sich erneut nicht einigen. Daraufhin bat der DAV das BMG, die bestehenden Festlegungen entsprechend der vorgelegten Zahlen neu zu bewerten und anzupassen. Doch das Ministerium lehnte ab und verwies auf den geltenden Gesetzeswortlaut, wonach das Ministerium nur für die erstmalige Festlegung der TI‑Pauschalen zuständig ist. Das BMG verwies zudem auf sozialgerichtliche Entscheidungen, wonach die TI‑Pauschalen nicht zwingend sämtliche tatsächlich entstehenden Kosten vollständig abdecken müssten.

Seit Oktober 2025 müssen Apotheken die elektronische Patientenakte (ePA) verpflichtend nutzen. Bis zum Jahresende mussten die fehlenden Nachweise der TI-Anwendung erbracht werden, sonst droht eine Kürzung. Grundlage ist die TI-Festlegung des BMG. Darin heißt es: „Nach Einführung neuer Anwendungen, Komponenten und Dienste hat die Apotheke gegenüber der Abrechnungsstelle innerhalb von drei Monaten einen Nachweis der Ausstattung mit den gesetzlich erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten einzureichen.“

Die Basis für die Berechnung der Pauschalen bildet ein Fünf-Jahres-Zeitraum, der sowohl Anschaffung als auch Betrieb umfasst. Neben Konnektoren und Kartenterminals sind auch SMC-B, eHBA, Software-Komponenten wie KIM und künftige Anwendungen, wie beispielsweise ePA in die Pauschalen eingerechnet. Per Bescheid hatte das BMG auch festgelegt, dass die TI-Pauschalen für öffentliche Apotheken dynamisiert und jährlich angepasst werden.