Freitextverordnung

Chaos bei E-Rezepten vom Zahnarzt 27.11.2025 07:58 Uhr

Berlin - 

Seit dem 1. Oktober gilt für Zahnarztpraxen die neue E-Rezept-Version. Demnach sind nicht nur Ärzt:innen, sondern auch Zahnärzt:innen verpflichtet, beim Ausstellen von Rezepten – PZN- und Wirkstoffverordnung – eine Arzneimitteldatenbank zu verwenden. Und hier gibt es Raum zur Interpretation: Während einige Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) eine generelle Pflicht zur Verwendung entsprechender Produktregister sehen, gehen andere davon aus, dass ohne Datenbank nur noch Freitextverordnungen auszustellen sind.

Zahnarztpraxen nutzen in der Regel keine Arzneimitteldatenbanken, sondern haben zum Teil individuelle Datenbanken im Praxisverwaltungssystem angelegt. Doch die dürfen nicht mehr für das Ausstellen von Rezepten genutzt werden, da Angaben zur Wirkstoffverordnung seit dem 1. Oktober nur noch strukturiert übermittelt werden können. So soll erreicht werden, dass nur noch korrekte Angaben von Wirkstoffen und deren Wirkstärken bei PZN- und Wirkstoffverordnungen gemacht werden.

Damit ist klar: Das Ausstellen von PZN- und Wirkstoffverordnungen wird für Zahnärzt:innen an die Nutzung einer Arzneimitteldatenbank – eine spezielle Verordnungssoftware – geknüpft. Während einige KZVen eine Pflicht zur Nutzung einer Arzneimitteldatenbank/Verordnungssoftware sehen, ist die KZV in Berlin der Auffassung, dass es auch ohne Abo einer zertifizierten Datenbank geht und dann nur noch Freitextverordnungen auszustellen sind. Somit gibt es in im Bundesgebiet verschiedene Vorgaben.

So wird eine Freitextverordnung ausgestellt

Die Verordnung muss enthalten:

  • Wirkstoff
  • Wirkstärke und Wirkstärkeneinheit
  • Darreichungsform: nicht zusätzlich im Feld „Darreichungsform Freitext“ angeben
  • Packungsgröße nach abgeteilter Menge und Einheit

Achtung, wird per Handelsnamen verordnet, sind folgende Angaben zu dokumentieren:

  • Handelsname inklusive Wirkstärke und Hersteller,
  • Darreichungsform
  • Packungsgröße nach abgeteilter Menge und Einheit

Tabu sind:

  • Pharmazentralnummer, Wirkstoffnummer oder andere Codes
  • Packungsgröße nach N-Bezeichnung
  • Dosierung: gehört ins Feld „Kennzeichen Dosierung“ oder „Dosieranweisung“
  • Anzahl der verordneten Packungen: gehört in das Feld „Anzahl der verordneten Packungen“