Zweigapotheken: Verschärfung beim Notdienst 13.05.2026 14:13 Uhr
Die Abda hatte die Neuregelungen zu Zweigapotheken scharf kritisiert, dennoch hält das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auch im neuen Verordnungsentwurf an den Plänen fest – wenn auch mit Anpassungen. So können Zweigapotheken unter Umständen beispielsweise auch zum Notdienst während der Nacht verpflichtet werden.
Zweigapotheken müssen aus einer Offizin und ausreichend Lagerraum bestehen. Labor und Rezeptur sind keine verpflichtenden Räumlichkeiten, denn Rezepturen können von einer Apotheke aus dem Filialverbund hergestellt werden. Zudem gelten für Zweigapotheken Ausnahmen beim Notdienst. Laut ursprünglichem Entwurf sollten sie von Montag bis Samstag insgesamt mindestens acht Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten erreichbar sein. Außerdem sollten sie zu Notdiensten von bis zu zwei Stunden zwischen 9 und 22 Uhr eingeteilt werden können.
Doch im neuen Entwurf wurde nachgeschärft. Es bleibt zwar grundsätzlich bei bis zu zwei Stunden zwischen 9 Uhr und 22 Uhr im genannten Zeitfenster. Neu ist aber, dass Behörden Zweigapotheken zu Notdiensten insbesondere während der Nacht, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen einteilen können, wenn es zwölf Monate vor der Eröffnung der Zweigapotheke in dem abgelegenen Ort oder Ortsteil eine andere Apotheke gab.
Unverändert bleibt, dass Zweigapotheken außerhalb der Notdienste ganztägig von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft mit Ausnahme einer Dauer von insgesamt höchstens acht Stunden montags bis samstags während der ortsüblichen Geschäftszeiten befreit sind.
Abda gegen „abgespeckte Abgabestellen“
„Eine Neuregelung für Zweigapotheken ist nicht notwendig, denn sie verbessert die Versorgungssituation nicht“, betonte Abda-Präsident Thomas Preis vor Kurzem. „Im Gegenteil: Die Neuregelung ist patientenfeindlich.“ Die neuartigen Zweigapotheken wären aus Patientensicht keine echten Apotheken, weil sie keine Ausgangsstoffprüfungen im Labor durchführen, viele Rezepturarzneimittel nicht herstellen und vor allem auch keine Nachtdienste leisten könnten.
Gleichzeitig würden die mit vollem Leistungsangebot arbeitenden Apotheken in der unmittelbaren Umgebung durch die Neuregelung erheblich geschwächt, denn sie sorgten mit kostenintensiven Botendiensten und sehr oft auch mit Rezeptsammelstellen für eine gute Versorgung in strukturschwachen Gebieten. „Was die Menschen in ländlichen Regionen gerade nicht brauchen, sind abgespeckte Abgabestellen, sondern vollwertige Apotheken“, so Preis.