Heimversorgung

Zuweisungsverbot bis 2029 aufgehoben 10.07.2026 07:58 Uhr

Berlin - 

Die Arzneimittelversorgung von Heimberwohner:innen wurde vereinfacht. Arztpraxen dürfen Rezepte einer Apotheke zuweisen, vorausgesetzt zwischen Heim und Apotheke besteht ein Versorgungsvertrag. Außerdem müssen Apotheke und Praxis eine Absprache getroffen haben.  

Mit dem Inkrafttreten des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) wird das Zuweisungsverbot zeitlich befristet aufgehoben. Bis zum 31. Dezember 2028 dürfen Arztpraxen der heimversorgenden Apotheke E-Rezepte über Arzneimittel und elektronische Zugangsdaten zu E-Rezepten übermitteln. Ab Januar 2029 läuft die Übergangsregelung aus, denn dann sollen schließlich alle Pflegeheime an den E-Rezept-Fachdienst angebunden sein. Die Ärzt:innen hatten sich für die Regelung eingesetzt.

So funktioniert die Übermittlung

Das Heim informiert die Praxis, welche Arzneimittel benötigt werden. Die Praxis stellt entsprechende E-Rezepte aus und übermittelt diese via KIM direkt an die heimversorgende Apotheke. Diese ruft den Token aus dem E-Rezept-Fachdienst ab und liefert das Arzneimittel an das Heim.

Das ist die Voraussetzung

Zwischen Heim und Apotheke muss ein Heimversorgungsvertrag nach § 12a Apothekengesetz geschlossen sein. Die Apotheke kann laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) mit den Praxen, die die Heimbewohner:innen versorgen, entsprechende Absprachen zur direkten Übermittlung der E-Rezepte treffen.

Damit entfällt das Ausdrucken der Token oder „Umherfahren“ der elektronischen Gesundheitskarten der Heimbewohner:innen.

§ 12a (ApoG) Absatz 4

„Im Fall eines bestehenden Vertrages nach Absatz 1 Satz 1 kann der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit Ärzten Absprachen darüber treffen, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 Verschreibungen, einschließlich Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, für Bewohner des Heims, die auf Grundlage des Vertrags mit Arzneimitteln oder apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgt werden, von diesen Ärzten gesammelt und unmittelbar an seine Apotheke übermittelt werden.“

Achtung, bislang können nur E-Rezepte über Arzneimittel von den Praxen an die Apotheken übermittelt werden. Apothekenpflichtige Medizinprodukte können noch nicht elektronisch verordnet werden. Es ist ein Muster-16 auszustellen.