Skonti wieder zulässig

Verhandlungslösung ab 1. Januar 2028 29.05.2026 17:29 Uhr

Berlin - 

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat dem Bundesrat die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen vorgelegt. In seiner Sitzung am 12. Juni kann die Länderkammer somit über das gesamte Reformpaket beraten. Die Fixumserhöhung ist in dem Schreiben nicht mehr vorgesehen, sie soll separat kommen. Allerdings regelt die Verordnung die geplante Verhandlungslösung: Losgehen soll es ab dem 1. Januar 2028 – also ein Jahr nach der vorgesehenen zweiten Erhöhung des Fixums auf die versprochenen 9,50 Euro.

Unverändert bleibt die Verhandlungslösung. Apotheker sollen ihre Vergütung „selbst mitgestalten“. Dabei werden „Fixum“ und „relativer Anteil“ als neue Definitionen eingeführt und dienen der klaren Abgrenzung. Die Selbstverwaltung soll Festzuschlagskomponenten – relativer Anteil und Fixum – mitverhandeln. Dabei sollen ökonomische Entwicklungen – die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Vergleich zum Vorjahr, die Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung – und die Wahrung der Finanzierbarkeit im System der gesetzlichen Krankenversicherung – Beitragssatzstabilität – berücksichtigt werden.

Erstmals sollen GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) im Benehmen mit den privaten Kassen bis zum 1. Januar 2028 und danach bis zum 1. Januar eines jeden Jahres einen einheitlichen Vorschlag zur Anpassung des relativen Anteils und des Fixums erarbeiten. Der Vorschlag ist dem BMG vorzulegen.

Kommt es zu keiner Einigung, soll die Schiedsstelle den Vorschlag innerhalb von acht Wochen beschließen. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Verhandlungspartner zu gleichen Teilen.

Skonti

Handelsübliche Skonti sollen wieder gewährt werden können, wenn diese im Gegenzug für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden. Sie sind auch dann zulässig, wenn hierdurch der bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels erhobene Preis niedriger ist als die Summe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers, des Festzuschlags und der Umsatzsteuer.

Zum Hintergrund: Im Februar 2024 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass zwischen Großhändlern und Apotheken Preisnachlässe auf verschreibungspflichtige Arzneimittel nur innerhalb des variablen Großhandelszuschlags von 3,15 Prozent erlaubt sind. Darüber hinaus gewährte Skonti wurden unzulässig.