Strengere Regeln für Zweigapotheken

6er-Verbünde mit 6-km-Abstand 18.05.2026 15:39 Uhr

Berlin - 

In ihren 13 Änderungsanträgen wollen die Koalitionsfraktionen auch die Vorgaben für Zweigapotheken konkretisieren. So soll die Voraussetzung für die Gründung und das Betreiben einer Zweigapotheke künftig an eine bereits bestehende Apothekenbetriebserlaubnis einer nahegelegenen Apotheke geknüpft werden.

„Die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke bildet mit der bereits bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis einen einheitlichen Erlaubnistatbestand“, heißt es in dem entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktonen. Eine solche Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke dürfe demnach nur der Inhaberin oder dem Inhaber einer bereits bestehenden Erlaubnis zum Betrieb einer nahegelegenen Apotheke erteilt werden. Dabei kann es sich um eine Haupt- oder Filialapotheke handeln.

Die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke soll nur erlaubt werden, wenn der Antragsteller

  1. eine der Zweigapotheke nahe gelegene Hauptapotheke oder Filialapotheke betreibt und
  2. nachweist, dass er im Fall der Erweiterung der Erlaubnis um die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke über die nach der Apothekenbetriebsordnung erforderlichen Räume zum Betrieb der Zweigapotheke verfügen wird.

Bei der Beurteilung der Abgelegenheit eines Orts oder Ortsteils sollen die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßenentfernung des Standorts der beantragten Zweigapotheke zum Standort der nächstgelegenen Apotheke sowie die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt werden. Ein Ort oder Ortsteil würde in der Regel als abgelegen gelten, wenn die genannte Straßenentfernung sechs Kilometer überschreitet oder die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten in der Regel eingeschränkt ist.

Außerdem dürfen insgesamt maximal bis zu zwei Zweigapotheken zusätzlich zu der zulässigen Anzahl an Filialapotheken erlaubt werden. „Eine Erweiterung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 2 um die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke wird für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt und kann erneut erteilt werden.“

Rücknahmerecht

Außerdem sollen Behörden ein Rücknahmerecht erhalten und zwar dann, wenn bei der Erteilung die Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder nicht mehr bestehen.

Abgrenzung der Verantwortlichkeiten

Für den Betrieb einer Zweigapotheke oder Filiale sollen künftig ein oder zwei Verantwortliche benannt werden können. Wie schon der Bundesrat in seiner Stellungnahme angemerkt hatte, sehen auch die Abgeordneten eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten als erforderlich an.

Entsprechend soll im Gesetz konkretisiert werden: „Im Fall einer Benennung von zwei Verantwortlichen für eine Filialapotheke oder eine Zweigapotheke hat der Betreiber in Abstimmung mit den Verantwortlichen die jeweiligen Verantwortlichkeiten eindeutig abzugrenzen und die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.“

Das mache transparent, dass jederzeit und in allen Bereichen eine Apothekerin oder ein Apotheker für den ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb verantwortlich ist, heißt es in der Begründung.

Von einer Anzeigepflicht der Abgrenzung der Verantwortlichkeiten soll aber abgesehen werden. „Das Erfordernis der Verantwortungsabgrenzung ist der Behörde automatisch mit der Anzeige der beiden Verantwortlichen bekannt und kann im Rahmen der Apothekenüberwachung überprüft werden“, heißt es in dem Antrag.