Mehrbesitzverbot erhalten

Schenk: Deckelung für Zweigapotheken 30.01.2026 13:51 Uhr

Berlin - 

Thüringens Gesundheitsministerin Katharina Schenk (SPD) sprach sich im Bundesrat gegen die komplette Freigabe von Zweigapotheken aus.

Der demografische Wandel, der Fachkräftemangel und natürlich auch der wirtschaftliche Druck treffen laut Schenk insbesondere die Apotheken im ländlichen Raum sehr deutlich. Vor diesem Hintergrund sei es richtig und notwendig, bestehende Regelungen weiterzuentwickeln. Zugleich müssten die Vorgaben aber praxistauglich und tatsächlich anwendbar sein, betonte sie, „damit die Apotheken ihrem hoheitlichen Auftrag, nämlich der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, auch wirklich gerecht werden können“.

„Die neue Regelung zu Zweigapotheken sehen wir in ihrer vorgeschlagenen Ausgestaltung deswegen äußerst kritisch“, erklärte sie. Genehmigungen für Zweigapotheken könnten erteilt werden, wenn die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gefährdet sei. Es bestehe ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Regel müsse die Versorgung durch vollwertige Apotheken sein.

„Problematisch am Gesetzentwurf sehen wir insbesondere, dass der Bund mit der geplanten Regelung faktisch das Mehrbesitzverbot aufweicht. Künftig sollen bis zu vier Betriebsstätten zuzüglich zwei Zweigapotheken zulässig sein. Damit würde die bisherige Obergrenze von eben vier Betriebsstätten deutlich überschritten. Das ist nicht sachgerecht, denn das Mehrbesitzverbot ist ein tragendes Element des deutschen Apothekenrechts und dient am Ende der Sicherung einer inhabergeführten, unabhängigen und wohnortnahen Versorgung“, betonte sie.

Grundsatz der inhabergeführten Apotheke nicht aufweichen

Eine Ausweitung auf faktisch sechs Betriebsstätten je Erlaubnisinhaber berge das nicht zu unterschätzende Risiko, dass der Grundsatz der inhabergeführten Apotheke nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Auch Kettenbildung, eine stärkere Gewinnorientierung größerer Vertriebsstrukturen in der Arzneimittelversorgung und der Einfluss von Fremdkapitalstrukturen seien damit zu befürchten.

„Mit unserem umfassenden Änderungsantrag schlagen wir daher eine klare und maßvolle Korrektur vor: Es soll bei maximal vier Betriebsstätten insgesamt bleiben.“ Innerhalb dieser vier Betriebsstätten solle höchstens eine als Zweigapotheke geführt werden können und nicht zwei. „Damit ermöglichen wir weiterhin flexible Lösungen in begründeten Versorgungslagen, verhindern aber zugleich eine schleichende Aushöhlung des Mehrbesitzverbotes und wahren eben das von mir schon angesprochene Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen voll ausgestatteten Haupt- und Filialapotheken und Zweigapotheken mit eingeschränkter Funktionalität.“

Darüber hinaus solle eine Zweigapotheke nur dann als abgelegen gelten, wenn sie mindestens 15 Kilometer vom nächstgelegenen Apothekenstandort entfernt sei – und nicht bereits bei einer Entfernung von 6 Kilometern. Die räumliche Nähe zur Hauptapotheke müsse gewährleistet sein. Der konkurrierende Antrag aus dem Saarland, die Lockerungen zu Zweigapotheken komplett zu streichen, gehe zu weit.