Rx-Boni: Bis zu 300.000 Euro Strafe 04.03.2026 13:36 Uhr
Ungeachtet der Preisbindung im Sozialgesetzbuch (SGB V) werfen die niederländischen Versender weiter mit Rx-Boni um sich – und daran wird auch sich nichts ändern, wie der Vorstand von Redcare heute noch einmal erklärte. Die Abda schlägt vor, dass solche Aktionen künftig mit hohen Bußgeldern geahndet werden können und dass das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) die Überwachung übernimmt.
Nicht nur im SGB V, sondern auch im Rahmenvertrag ist geregelt, dass sich alle Apotheken an die Rx-Preisbindung halten müssen. Doch die Versender setzen sich munter darüber hinweg; die sogenannte Paritätische Stelle von GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) konnte sich aus Angst vor Schadenersatzforderungen bislang nicht zu Sanktionen durchringen. Mit der Apothekenreform will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zwar die persönliche Haftung streichen; Abteilungsleiter Thomas Müller forderte im APOTHEKE LIVE, dass endlich ein Präzendenzfall geschaffen wird.
Doch die Abda fordert in ihrer Stellungnahme eine gesetzliche Verschärfung.
Die Gleichpreisigkeit bei der Arzneimittelabrechnung sei ein zentraler Baustein zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung und damit insbesondere für die Patienten ein hohes Gut. „Um dessen Schutz durchzusetzen, bedarf es effektvier Regelungen, an denen es bisher fehlt. Wir fordern daher eine Regelung, durch die verhängte Vertragsstrafen oder Versorgungsausschlüsse explizit und ausschließlich vom Staat übernommen werden, damit Verstöße gegen die sozialrechtliche Preisbindung zukünftig staatlich sanktioniert werden können.“
Zur eindeutigen Bestimmung des Sanktionsmaßstabs müsse gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben werden, dass Rabatte, Boni und vergleichbare Zuwendungen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unzulässig seien. Dies könne auf der Grundlage von Ordnungswidrigkeitstatbeständen erfolgen.
Daher fordert die Abda, dass die heute vorgesehen Vertragsstrafen systematisch in Bußgelder überführt und die entsprechenden Bußgeldtatbestände in § 397 SGB V verankert werden. Der Vorschlag lautet wie folgt:
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 129 Absatz 3 Satz 3 die in der nach § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen und Preise nicht einhält oder Versicherten Zuwendungen gewährt.
Eine solche Ordnungswidrigkeit soll dann mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro geahndet werden können, so der Vorschlag. Zusätzlich könne vorgesehen werden, dass die Berechtigung zur weiteren Versorgung von Versicherten bis zur vollständigen Begleichung der Vertragsstrafe ausgesetzt werde. Als Verwaltungsbehörde zuständig sein soll demnach das BAS als Kassenaufsicht.