Kabinettsentwurf

PTA-Vertretung auf dem Land: Das sind die Voraussetzungen 17.12.2025 13:54 Uhr

Berlin - 

PTA sollen Apotheker:innen unter gewissen Vorgaben vertreten dürfen. Der Kabinettsentwurf enthält zwar im Vergleich zum Referentenentwurf eine abgeschwächte Vertretungsmöglichkeit, kassiert wurde das Vorhaben dennoch nicht. Allerdings darf eine befristete PTA-Vertretung nur in ländlichen Gebieten erfolgen.

Geplant war ursprünglich eine begrenzte PTA-Vertretung von maximal 20 Tagen im Jahr, davon zusammenhängend höchstens zehn Tage, an denen die Apotheke dienstbereit ist. Dies sollte nur für Apotheken möglich sein, in denen vertretungsbefugte PTA bereits ohne Beaufsichtigung arbeiten und nicht für spezialisierte Apotheken wie Zytostatikaherstellung gelten. Zudem sollte ein Curriculum für die Weiterqualifizierung von der Bundesapothekerkammer (BAK) festgelegt werden, nach dem PTA eine zweijährige berufsbegleitende Weiterqualifizierung absolvieren sollten. Geregelt war dies in § 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).

Der Kabinettsentwurf sieht eine andere Vertretungsmöglichkeit vor – begrenzt auf Apotheken im ländlichen Raum, aber weitherin für maximal 20 Tage im Jahr. Neu sind eine Erprobungsphase und eine Genehmigung, die jetzt im neuen § 29 Apothekengesetz (ApoG) verankert werden sollen: „Zur praktischen Erprobung einer befristeten Vertretung eines Apothekenleiters durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten zum Zweck einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag eines Apothekenleiters genehmigen, dass er sich bis zum Ablauf des 31. Dezember … [einsetzen: Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten nach Artikel 9 Satz 1 folgenden Kalenderjahres] für bis zu 20 Tage im Jahr, jedoch längstens an zehn zusammenhängenden Tagen, durch einen nach Absatz 3 vertretungsbefugten pharmazeutisch-technischen Assistenten vertreten lässt.“

Heißt: Die Regelung ist befristet auf fünf Jahre, also voraussichtlich bis 2031.

PTA sind damit nicht unter den Personen aufgelistet, die die Apothekenleitung laut § 2 Abs. 6 ApBetrO vertreten dürfen. Stattdessen wird in § 3 Abs. 3 auf die beiden unterschiedlichen Paragrafen verwiesen, also § 2 ApBetrO (Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten) und § 29 ApoG (PTA).

Für die Erteilung der Genehmigung gelten folgende Vorgaben:

  • im Umkreis von mindestens sechs Kilometern darf sich keine weitere Apotheke befinden,
  • der/die im Antrag zur Vertretung benannte PTA muss vertretungsbefugt sein,
  • der/die Apothekenleiter:in hat im Qualitätsmanagementsystem der Apotheke die Betriebsabläufe während der Vertretung festgelegt und den/die vertretende PTA über diese Abläufe instruiert,
  • der/die Apothekenleiter:in versichert, dass der/die im Antrag zur Vertretung benannte PTA nach seinen/ihren Fähigkeiten, Kenntnissen und persönlichen Eigenschaften zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vertretung imstande ist und
  • wenn es sich um die Vertretung des Apothekenleiters einer Filialapotheke handelt, muss das Einvernehmen des Betreibers vorliegen.

Das sind die Voraussetzungen für PTA

PTA sind zur Vertretung befugt wenn:

  • er/sie über eine langjährige berufliche Erfahrung in allen relevanten Tätigkeitsbereichen einer öffentlichen Apotheke verfügt,
  • der/die PTA in der betreffenden Apotheke pharmazeutische Tätigkeiten seit mindestens drei Jahren durchgängig ohne Aufsicht durch den Apothekenleiter zuverlässig ausführt und
  • der/die PTA vom Apothekenleiter:in insbesondere instruiert wurde über die Abgabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und von Arzneimitteln, die nach § 73 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, die Beaufsichtigung des Personals der Apotheke und das Erkennen der eigenen fachlichen Grenzen und der Entscheidung der Kontaktaufnahme mit dem Apothekenleiter oder bei einer Filialapotheke mit dem Betreiber.

Eine zweijährige Weiterbildung mit einem Umfang von 650 Studen, wie zuletzt vorgesehen, wird nicht mehr gefordert. In den Änderungen im PTA-Berufegesetz findet sich dieser Passus nicht mehr, hier heißt es nur noch: „Zur Vertretung der Leitung einer Apotheke sind pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten nicht befugt, sofern nicht in § 29 des Apothekengesetzes Abweichendes geregelt ist.“

Neu ist aber, dass für die Arbeit in der betreffenden Apotheke drei Jahre vorgesehen sind, vorher war es nur ein Jahr vor Beginn der Vertretung. PTA haben während der Dauer der Vertretung die Pflichten eines Apothekenleiters.

Genehmigung erforderlich

Die Vertretung muss vorab angezeigt werden. „Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Prüfung des Antrags insbesondere die regionale Arzneimittelversorgung und die Personalsituation der Apotheke“, heißt es weiter. Als Auflage gilt, dass eine Vertretung durch PTA nur erfolgen darf, sofern eine Vertretung des Apothekenleiters durch einen Apotheker oder einen Pharmazieingenieur nicht möglich ist und der Inhaber oder der Filialleiter für die/den PTA während der Vertretung erreichbar ist.

Versorgung vor Kosteneinsparung

Ziel der PTA-Vertretung sind laut BMG nicht primär Einsparungen bei den Personalkosten, sondern die Aufrechterhaltung der Versorgung in ländlichen Gebieten. Dennoch könnten Kosten eingespart werden. Laut Berechnung des BMG und unter der Annahme, dass die Vertretung maximal 20 Öffnungstage umfasst und einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden ergeben sich Einsparungen von 10.300 Euro pro Apotheke und Jahr. Laut Schätzung werden jedoch nur 3 Prozent der Apotheken – etwa 500 Betriebsstätten – die Vertretungsmöglichkeit nutzen.