Allzu oft „aus dem Hut gezaubert“

BVVA: Retax komplett verbieten 04.03.2026 12:56 Uhr

Berlin - 

Dem Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) gehen die geplanten Einschränkungen bei Nullretaxationen nicht weit genug. Denn die Erfahrungen der Vergangenheit hätten gezeigt, dass die Kassen immer neue Ideen hätten. Das Thema müsse daher grundlegend überarbeitet werden. Um die Zuzahlung sollten sich die Kassen alleine kümmern.

Die Regelungen gingen noch immer nicht weit genug, da sie wiederum nicht alle Fälle unberechtigter Nullretaxationen erfassten. Die Krankenkassen berufen sich laut BVVA bei Nullretaxationen nicht nur auf Abweichungen vom Rahmenvertrag, sondern auch auf Regelungen in den Arzneimittelversorgungsverträgen der Krankenkassen oder auf andere Rechtsnormen. „Mitunter ziehen einzelne Krankenkassen auch eine ‚aus dem Hut gezauberte‘ Interpretation des Rechts heran, um enorme Nullretaxationen zu begründen.“

„Selbst wenn die berechtigten Interessen der Versicherten nicht berührt sind und den Krankenkassen kein oder nur ein minimaler wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist, sind Nullretaxationen in den Apotheken nach wie vor Alltag und ziehen mühsame, arbeits- und kostenintensive Einspruchs- und Klageverfahren nach sich“, so der BVVA. Das bisherige Herangehen, Nullretaxationen in einzelnen Konstellationen zu unterbinden, habe sich in der Praxis als nicht tragfähig erwiesen. Die geplanten ergänzenden Regelungen würden daran wieder nichts ändern.

„Die gesetzlichen und normenvertraglichen Regelungen können nicht schnell genug an alle Konstellationen angepasst werden, in denen sich die Krankenkassen das Recht auf eine Nullretaxation nehmen.“ Es sei auch nicht sachgerecht, die Apotheke für nahezu jeden Fehler auf einer vertragsärztlichen Verordnung mit einer Nullvergütung zu „bestrafen“, so der BVVA. „Fehler bei der vertragsärztlichen Verordnung passieren und werden mitunter auch in der Apotheke übersehen. Sie können jedoch im Einspruchsverfahren sehr oft vollständig aufgeklärt werden. Selbst in diesen Fällen gehen die Apotheken jedoch leer aus. Ihnen werden oft hohe Summen im vierstelligen Bereich pro Rezept abgezogen, obwohl der Patient ordnungsgemäß versorgt worden ist.“

Im Übrigen sei es auch verfehlt, selbst bei korrigierbaren formalen Fehlern der Apotheke die Vergütung für ihre Arbeitsleistung zu streichen. Bei geringfügigen Fehlern, die geheilt werden können, sollten Retaxationen künftig gesetzlich vollständig ausgeschlossen werden. In allen anderen Fällen sollte die Kürzung des Honorars ausreichen. „Bei Verstößen der Apothekerinnen bzw. der Apotheker existiert ein eigenes, schon heute durch Gesetz vorgegebenes und im Rahmenvertrag ausdifferenziert geregeltes Sanktionsregime, das die Krankenkassen ergreifen können. Einer zusätzlichen ‚Bestrafung‘ durch eine Nullretaxation bedarf es in aller Regel nicht.“

Neuer Anlauf für Apotheken-GmbH

Außerdem unternimmt der BVVA einen neuen Anlauf für die „Apotheken-GmbH“. Diese neue Rechtsform solle den eingetragenen Kaufmann und die OHG nicht ersetzen, sondern ergänzen. „Die Apotheken-GmbH muss so gestaltet sein, dass sie die Grundpfeiler des Apothekenwesens uneingeschränkt bewahrt. Der Erhalt des Fremdbesitzverbots, des Regionalprinzips, die Beschränkung auf eine Hauptapotheke plus drei Filialen sowie die persönliche Leitung der Apothekerinnen und Apotheker durch die Gesellschafter, die ausschließlich approbierte Apothekerinnen und Apotheker sein dürfen, wird durch die vorgeschlagene Apotheken-GmbH nicht tangiert.“

Aber man sei überzeugt, dass sich mit einer Apotheken-GmbH viele junge Pharmazeutinnen und Pharmazeuten von einer beruflichen Perspektive in der Vor-Ort-Apotheke überzeugen ließen. „Ihnen wird dadurch die Chance geboten, in Leitungsteams zusammenzuarbeiten und Stück für Stück in die wirtschaftliche Verantwortung für die Apotheke hineinzuwachsen. Apotheken in ländlichen Räumen können auf diesem Weg einfacher einen Filialverbund bilden und das gemeinsame Personal flexibler einsetzen. Daher trägt die Möglichkeit einer Apotheken-GmbH auch zur Fachkräftesicherung in den Apotheken vor Ort bei.

Apothekerinnen und Apothekern, die in Teilzeit tätig sind, bietet die Apotheken-GmbH viel eher die Möglichkeit, in der Position der Betreiberin beziehungsweise des Betreibers den Apothekenbetrieb gemäß dem Umfang der Teilzeittätigkeit mitzugestalten, als es die OHG heute kann. Unseres Erachtens genügt es nicht, nur bei der Besetzung der angestellten Filialleitungen eine Doppelspitze und abgegrenzte Verantwortlichkeiten zu ermöglichen. Das muss angesichts der Vielgestaltigkeit der Aufgaben und Herausforderungen in der Apotheke auch für das Betreiberteam gelten.“

Absprachen mit Pflegediensten

Absprachen sollten nicht nur wie geplant bei der Belieferungen von Menschen in Pflegeheimen möglich sein, sondern auch bei Patienten, die durch ambulante Pflegedienste im häuslichen Umfeld versorgt werden, Menschen, die im Rahmen der spezialisierten ambulanten palliativen Versorgung (SAPV) betreut werden und Menschen, denen Substitutionsarzneimittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.

„All diese Patientengruppen profitieren erheblich von einer im Vorfeld organisierten, strukturierten und abgesprochenen Versorgung, die bei realistischer Betrachtung praktisch notwendig ist“, so der BVVA. Das autonome Recht dieser vulnerabeln Patienten, ihre Versorgung und deren Leistungserbringer wählen zu können, sei dabei strikt zu beachten. „Den Patienten muss es als Ausdruck ihres Selbstbestimmungsrechts aber auch tatsächlich möglich sein, ihre Wahlrechte auszuüben und festzulegen, wer für ihre pharmazeutische Versorgung verantwortlich sein soll. Mangels klarer Regelungen im Apothekenrecht geraten immer wieder Versorgungsapotheken, die sich in Absprache mit behandelnden Ärzten oder Pflegediensten um die Versorgung der vorgenannten Patienten kümmern, in den Verdacht von unzulässigen Rezept- oder Versorgungszuweisungen. Das muss sich grundlegend ändern.“

Erleichterung beim Verblistern

Ein weiteres Dauerthema ist die Übermittlung von Chargenbezeichnungen bei der Verblisterung. Dies sei im Zeitpunkt der Abrechnung des E-Rezeptes den Apotheken objektiv nicht möglich und daher bislang auch praktisch nicht umgesetzt worden. Die Selbstverwaltung hangele sich derzeit von Zwischenlösung zu Zwischenlösung. „Die versorgenden Apotheken brauchen dauerhaft Rechtssicherheit und sicheren Schutz vor Retaxationen.“

Da Apotheken ohnehin zur Mitwirkung bei Rückrufen oder der Aufklärung von zweifelhaften Vorgängen verpflichtet seien, brauche es keine anlasslose Übermittlung. „Die Apotheken sind nach Abschluss der sukzessiven Abgabe verblisterter Arzneimittel in der Lage, sämtliche abgegebenen Chargen zu benennen.“

Zuzahlung ist Kassensache

Da bei Bewohnern von Pflegeheimen, Patienten in Hospizen und suchterkrankten Patienten, die ihre Methadonersatztherapie direkt in der Arztpraxis erhalten, das Eintreiben der Zuzahlungen oft mit einem hohen administrativen, personellen und finanziellen Aufwand verbunden ist, fordert der BVVA, dass die Apotheken nicht länger als Inkassostelle der Krankenkassen tätig sein müssen. „Wir schlagen vor, die Einziehung der Zuzahlungsbeträge von Anbeginn in die Hand der Krankenkasse als Forderungsinhaberin gegenüber ihren Versicherten zu legen.“

Außerdem schlägt der BVVA vor, dass für alle apothekenüblichen Hilfsmittel bundesweit geltende Preise zwischen dem GKV- Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) vereinbart werden sollten, ohne dass es eines vorgelagerten weiteren Einzelvertrages oder einer Genehmigung durch die Kasse vor der Versorgung bedarf. „Uns ist gegenwärtig, dass damit die heutige Einzelvertrags- und Genehmigungsbefugnis der Krankenkassen im Bereich der Hilfsmittelversorgung zurückstehen müsste. Für die Apotheken wäre es eine sehr große Entlastung, wenn sie im Bereich der Hilfsmittelversorgung auf eine bundesweit geltende Preisvereinbarung ohne vorhergehendes kassenspezifisches Genehmigungsverfahren zurückgreifen könnten.“

Einheitliche Rezeptgültigkeit

Entlastung will der BVVA auch in Sachen Bürokratie. So soll die Gültigkeit von Rezepten vereinfacht werden: Die Frist von 28 Tagen ab dem Ausstellungsdatum bei einem regulären Arzneimittel- oder Hilfsmittelrezept sollte im Gesetz einheitlich auf einen Monat ab der Ausstellung geändert werden, da so auf einen Blick – ohne Rechnerei, wann 28 Tage im konkreten Monat vergangen sind – klar sei, bis wann ein Rezept regulär beliefert werden könne. Für andere Rezepte (BtM-Rezepte, T-Rezepte, Entlassrezepte), bei denen eine kürzere Gültigkeitsdauer gelte, sollte eine einheitliche Vorlagefrist ab dem Tag der Ausstellung gelten, beispielsweise eine Woche. „Erfolgt die Vorlage fristgerecht, kann die Abgabe von Teilmengen bei längerfristigen Take-home-Verordnungen im Bereich der BtM auch später stattfinden.“

Pflichtschulungen sollten in Anzahl und Frequenz reduziert werden, genauso wie die Anzahl der verschiedenen Betriebsbeauftragten in Apotheken.