Apothekenreform

ApoVWG tritt morgen in Kraft 01.07.2026 11:16 Uhr

Berlin - 

Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit stehen nun auch final die Fristen für die Ausarbeitung der neuen Leistungen fest. Ebenfalls heute greift die erste Stufe der zweistufigen Fixumserhöhung. Der letzte Teil von Gesundheitsministerin Nina Warkens (CDU) Reformpaket – die Verordnung aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG), mit der unter anderem das Skontoverbot aufgehoben und die Verhandlungslösung etabliert werden sollen – soll kommenden Woche Freitag im Bundesrat beschlossen werden.

Es ist geschafft: Heute ist das ApoVWG im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird morgen in Kraft treten. Damit steht nun auch abschließend fest, bis zu welchem Datum die Fristen für die Erarbeitung von Standardarbeitsanweisungen für die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) und für die Erarbeitung von nötigen Schulungen für die venöse Blutentnahme und Impfungen laufen.

Standardarbeitsanweisungen für neue pDL: 1. September

Für die neuen pDL hat die Bundesapothekerkammer (BAK) bis zum 1. September Zeit, um „auf der Grundlage anerkannter wissenschaftlicher Standards jeweils in einer Standardarbeitsanweisung Empfehlungen für die Durchführung“ zu entwickeln. Diese sollen insbesondere Festlegungen zu geeigneten etablierten Risikobewertungsmodellen und Beratungsinhalten beinhalten.

Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, muss die Durchführung mit ihrer Bezeichnung und das Ergebnis zudem in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert werden. Apotheker können allerdings Personen, die zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehören, mit der Dokumentation der erbrachten pDL beauftragen. Außerdem hat die Apotheke den verschreibenden Arzt, den behandelnden Hausarzt oder Facharzt über die jeweilige Durchführung zu informieren.

Vergütung bis zum 1. November 2026

Wenn die Standardarbeitsanweisungen stehen, muss noch die Vergütungsfrage geklärt werden. Auch hierfür werden im Gesetz Fristen vorgegeben. Die Apothekerschaft soll zum 1. November 2026 mit dem GKV-Spitzenverband und im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) die Anspruchsvoraussetzungen und die Vergütung verhandeln.

„Bei der Vereinbarung der pharmazeutischen Dienstleistungen sollen die in Satz 11 genannten Vereinbarungspartner insbesondere die pharmazeutische Betreuung von Patientinnen und Patienten in Gebieten mit geringer Apothekendichte berücksichtigen“, heißt es im Gesetz. Wenn keine Vereinbarung oder eine solche nur teilweise zustande kommt, soll die Schiedsstelle innerhalb von zwölf Wochen nach Ablauf der Frist entscheiden.

Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch soll dann bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung gelten. Auch der PKV-Verband soll an den Verhandlungen teilnehmen können und von den Vereinbarungspartnern vorab vollständig informiert werden. „Die Apotheken rechnen ab dem 1. Januar 2027 die erbrachten pharmazeutischen Dienstleistungen mit den Krankenkassen oder mit von diesen benannten Stellen ab.“

Blutabnahme: Curriculum bis zum 2. November

Mit dem ApoVWG sollen Apotheken künftig auch Blut abnehmen dürfen. Voraussetzung hierfür ist eine ärztliche Schulung. Die BAK soll hierzu bis zum 2. November 2026 in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer (BÄK) entwickeln.

Impfen: Mustercurriculum bis zum 2. September

Mit dem ApoVWG sollen Apotheken künftig mehr impfen dürfen – auch hierzu bedarf es vorab ärztlichen Schulungen. Die BAK soll diese bis zum 2. September 2026 in Zusammenarbeit mit der BÄK ausarbeiten.

Impfen für PTA: 2. November 2026

Mit einem Änderungsantrag sollen Apotheker:innen künftig auch PTA und Pharmazieingenieur:innen impfen lassen, „sofern sie diese Personen dabei beaufsichtigen und diese Personen zur Verabreichung des Impfstoffs ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde“. Auch für diese Schulungen muss zunächst ein Mustercurriculum erarbeitet werden. BAK und BÄK haben hierfür bis zum 2. November 2026 Zeit.

Fixum

Ebenfalls heute ist die erste Stufe der zweistufigen Fixumserhöhung wirksam geworden. Ab heute gilt ein Packungsfixum von 9 Euro. Zum 1. Januar wird das Fixum dann auf die im Koalitionsvertrag vereinbarten 9,50 Euro angehoben.