Abda: Beweislastumkehr bei Retaxationen 02.03.2026 15:36 Uhr
Auch die Abda hat sich im Vorfeld der Anhörung am Mittwoch noch einmal ausführlich zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) geäußert. Die Positionen sind im Grundsatz bekannt: Fixum rauf, keine PTA-Vertretung, keine Zweigapotheken. Beim Thema Retaxationen kommt noch ein neuer Vorschlag.
Man begrüße das Vorhaben, Nullretaxationen weiter einzuschränken. „Die Praxis zeigt, dass Krankenkassen ungebremst retaxieren“, so die Abda in ihrer Stellungnahme. Selbst bei nachgereichten Informationen wie der Chargennummer würden Nullretaxationen aufrechterhalten. „Hierbei fokussieren sich die Krankenkassen vor allem auf hochpreisige Arzneimittel. Es ist nicht ersichtlich, wo hier die Arzneimitteltherapiesicherheit berührt sein soll.“
„Dieses Agieren der Krankenkassen ruft Verunsicherung bei den Apotheken hervor, wodurch die Entschlussfreudigkeit der Apotheken und damit zugleich der Versorgungsprozess gehemmt werden kann.“ Die Abda fordert daher eine Klarstellung, dass die Krankenkassen einen Nachweis zu erbringen haben, wenn sie einen Fehler als die Arzneimitteltherapiesicherheit konkret gefährdend erachten. „Nur eine solche Beweislastumkehr schafft Rechtssicherheit, dient dem Bürokratieabbau und stoppt die Retax-Willkür der Krankenkassen.“
Ebenfalls berücksichtigt werden soll, dass Fehler sowohl bei Ausstellung des Rezepts als auch bei der Versorgung entstehen können. Daher sollen Nullretaxationen unabhängig davon, ob eine ordnungsgemäße ärztliche Verordnung vorgelegen hat, ausgeschlossen werden. Nur die Apothekenmarge darf gestrichen werden, wenn gegen den Rahmenvertrag oder die Vorgaben der Abrechnungsvereinbarung verstoßen wurde – und dadurch die Arzneimitteltherapiesicherheit konkret gefährdet wurde.
Keine alten Stoffe
Von der Übernahme der früheren Stoffliste aus der Hilfstaxe in die neue Anlage 3 Sozialgesetzbuch (SGB V) hält die Abda nichts. Denn die Auflistung sei seit vielen Jahren nicht an den aktuellen pharmazeutischen Stand angepasst worden. „Viele der dort aufgeführten Stoffe werden nicht mehr zu Lasten der GKV abgerechnet, beispielsweise sind dies Teedrogen (Primelblüten, Malvenblüten, Kamillenblüten, Lindenblüten, Pfefferminzblätter, etc.). Die Liste ist stark veraltet. Es wäre nicht zielführend, solche Stoffe mittels der dem Gesetz anhängenden Anlage 3 auf unbestimmte Zeit als festen Bestandteil der Hilfstaxe festzuschreiben.“ Die Auswahl der Stoffe, für die Vertragspreise vereinbart werden sollen, sei den Vertragspartnern zu überlassen.
Ohnehin komme ein Vertragspreis mit anteiliger Berechnung nur für diejenigen Stoffe in Betracht, die bundesweit regelmäßig in Rezepturen eingesetzt würden. „Außerdem wäre dies für die Apotheke in vielen Fällen aus wirtschaftlicher Betrachtung unzumutbar, da bei selten in Rezepturen verwendeten Stoffen teure Verwürfe in den Apotheken entstehen, die sie nach der Wertung des jüngst ergangenen Urteils des Bundessozialgerichts nicht tragen sollen. Nach dieser Rechtsprechung dürfen Apotheken den vollen Einkaufspreis der üblichen Abpackung, die als kleinste erhältliche Abpackung die für die Zubereitung konkret erforderliche Menge beinhaltet, der benötigten Arznei- und Hilfsstoffe zugrunde legen, sodass sie das wirtschaftliche Risiko von Anbrüchen gerade nicht tragen müssen.“