Großhandel und Lieferort

Neue Vorgaben für Lieferung an Betriebsärzt:innen APOTHEKE ADHOC, 03.06.2021 12:16 Uhr

Die Belieferung der Betriebsärzt:innen ist durch die neue Allgemeinverfügung geregelt. Foto: B. Braun
Berlin - 

Der konkrete Ablauf der Impfstoffbestellung und -verteilung ist in der neuen „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen Covid-19 an Arztpraxen und Betriebsärztinnen und Betriebsärzte“ festgehalten. Apotheken dürfen demnach bei einem Großhandel ihrer Wahl bestellen. Den Ort der Lieferung bestimmt der Betriebsarzt beziehungsweise die Betriebsärztin. Diese müssen sich jedoch zunächst, analog zu den Privatärzt:innen, vor der Bestellung ausweisen.

Die Belieferung der Betriebsärzt:innen mit Impfstoff erfolgt ausschließlich über Apotheken, das gilt auch für die benötigte Anzahl an Spritzen, Kanülen und gegebenenfalls Kochsalz. Die freie Wahl des Großhandels ist jetzt ebenfalls festgehalten. So heißt es: „Apotheken sollen Impfstoff gegen Covid-19 ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des Phagro oder dem Partnergroßhändler bestellen, von dem sie hauptsächlich beliefert werden. Apotheken, deren Hauptlieferant weder ein Mitgliedsunternehmen des Phagro noch ein Partnergroßhändler ist, sollen Impfstoff gegen Covid-19 ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des Phagro oder dem Partnergroßhändler bestellen, von dem sie ansonsten überwiegend beliefert werden."

Generell ist jede/r Facharzt/-ärztin für Arbeitsmedizin und jede/r Arzt/Ärztin mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ bestellberechtigt. Diese Betriebsärzt:innen können entweder im Betrieb angestellt sein, einem überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzt:innen angehören oder freie/r Betriebsarzt/-ärztin sein. Um von einer Apotheke beliefert zu werden, müssen sie ihre Einheitliche Fortbildungsnummer auf dem Rezept angeben. Dadurch weisen sie sich quasi als Betriebsärzt:innen aus.

Anders als bei Vertrags- und Privatärzt:innen werden die Impfstoffe nicht in eine Praxis geliefert. Den Ort der Lieferung bestimmt der/die jeweilige Betriebsarzt/-ärztin. Pro Impfstelle darf nur eine Apotheke mit der Belieferung beauftragt werden. Die beliefernde Apotheke soll in räumlicher Nähe zur Impfstelle liegen. Wird der Betrieb normalerweise von einer weiter entfernt gelegenen Apotheke versorgt, kann auch diese mit der Lieferung der Impfstoffe beauftragt werden, sofern „die Transportvorgaben der Impfstoffe (insbesondere der mRNA-Impfstoffe) vollumfänglich erfüllen kann“.